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Bei der Vergabe von Stellplätzen für Wahlplakate gilt eine abgestufte Chancengleichheit. Eine formale Gleichbehandlung sowohl kleiner als auch großer Parteien ist unzulässig. Um jedoch für kleine Parteien nicht eine wirksame Wahlpropaganda auszuschließen, muss für jede Partei ein Sockel von mindestens 5 % der bereitstehenden Stellplätze zur Verfügung stehen und darf die größte Partei nicht mehr als das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen erhalten, die für die kleinste Partei bereitstehen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Kommunalwahlen in Düsseldorf im November 1969 stritt sich eine kleine
Nachdem das Verwaltungsgericht sich mit dem Fall beschäftigte, entschied das Oberverwaltungsgericht in dem Berufungsverfahren, dass eine Zuteilung der Stellplätze nach den Grundsätzen einer nur abgestuften
Das Bundesverwaltungsgericht entschied zu Gunsten der Behörde und hob daher die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf. Die Beklagte habe nicht gegen den Gleichheitssatz in seiner besonderen Ausformung auf Gewährleistung der Wahlgleichheit verletzt. Wenn eine Behörde eine bestimmte Zahl von Stellplätzen als geeignet für die
Für die Abstufung spreche der Umstand, so das Bundesverwaltungsgericht, dass die absolute, formale Gleichbehandlung aller Parteien eine Verfälschung mit sich brächte. Denn mit einer solchen Gleichbehandlung würde der Anschein des gleichen Gewichts der verschiedenen Parteien erweckt und der Wähler über die wahre Bedeutung der einzelnen Parteien getäuscht werden. Dies würde das Recht der größeren Parteien auf Achtung ihrer
Um die ohnehin nicht allzu optimistischen Chancen neuer und kleiner Parteien nicht zusätzlich zu reduzieren, sei den kleinen Parteien nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aber eine überproportional, also großzügig bemessene Mindestzahl von Stellplätzen zuzuerkennen. Denn eine wirksame Wahlpropaganda müsse noch möglich bleiben. Daher müsse für jede
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24577
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