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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 19.06.2019
4 L 2305/19.GI -

Philipps-Universität Marburg darf vorerst keine weiteren Tierversuche an Dsungarischen Zwerghamstern durchführen

Abwägung zwischen Folgen für geltend gemachte Wissenschafts­freiheit einerseits und Belangen des Tierschutzes andererseits fällt nicht zu Gunsten der Universität aus

Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen Eilantrag der Philipps-Universität Marburg abgelehnt, mit dem diese sich gegen die verweigerte Erlaubnis des Regierungs­präsidiums Gießen für die Durchführung von Tierversuchen an 36 Dsungarischen Zwerghamstern wehren wollte.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Philipps-Universität Marburg die Genehmigung zur Durchführung von Tierversuchen an 36 Dsungarischen Zwerghamstern im Rahmen des "ESA"-Projektes beantragt. Dabei sollte das Toporverhalten bei den Zwerghamstern und dessen Abhängigkeit von der Aktivität des sympathischen Nervensystems untersucht werden. Als Torpor bezeichnet man einen schlafähnlichen physiologischen Zustand, der vor allem bei kleineren Säugetieren und Vögeln vorkommt, wobei Stoffwechsel und Energieumsatz weitgehend abgeschaltet werden, die Körpertemperatur auf das Niveau der Umgebungstemperatur abgesenkt und alle Körperfunktionen gleichsam auf Sparflamme gehalten werden. Der Torpor dient den Tieren vor allem dazu, längere Zeiten des Nahrungs- oder Wassermangels zu überstehen. Untersucht werden sollte mit den Tierversuchen, wie der Topor ausgelöst wird, um daraus Erkenntnisse für die Nutzbarmachung in der Raumfahrt zu gewinnen. Das Regierungspräsidium Gießen hatte dies im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass keine ausreichenden Belege dafür vorgelegt worden seien, dass die Tierversuche unerlässlich sowie ethisch vertretbar seien.

Frage zur Unerlässlichkeit und ethischen Vertretbarkeit der Versuche nur in einem Hauptsacheverfahren klärbar

Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte den Eilantrag, mit dem die Universität die Durchführung der Tierversuche erreichen wollte, an deren Ende die Zwerghamster getötet werden, im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die aufgeworfene Frage der Unerlässlichkeit und ethischen Vertretbarkeit der Versuche im Sinne des Tierschutzgesetzes (§ 8, § 7 a) nur in einem Hauptsacheverfahren, d.h. einer Klage geklärt werden könnten. In der Kürze der Zeit, in der die Versuche nach den Ausführungen der Universität durchgeführt sein müssten, sei die notwendige weitere Sachaufklärung und eine ggf. noch einzuholende sachverständige Einschätzung der konkreten Belastungssituation der Tiere und des zu erwartenden Nutzens des Forschungsvorhabens, die für eine ausreichende Rechtsprüfung unerlässlich sei, nicht möglich.

Erhebliche und unabwendbare Notwendigkeit der sofortigen Durchführung der Tierversuche nicht erkennbar

Die deshalb vorzunehmende Abwägung der Folgen für die geltend gemachte Wissenschaftsfreiheit einerseits und die Belange des Tierschutzes andererseits, falle nicht zu Gunsten der Universität aus. Dem geltend gemachten Verlust von Drittmitteln und der geltend gemachten Bedeutung der Forschung für die Beteiligung an der Projektreihe der ESA stehe am Ende der Tierversuche der größtmögliche und irreversible Schaden durch die geplante Tötung der Tiere gegenüber. Die durchaus gewichtigen Belange der Universität ließen eine erhebliche und unabwendbare Notwendigkeit der sofortigen Durchführung der Tierversuche jedoch nicht erkennen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online (pm/kg)

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