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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22.08.2018
21 K 11572/17 -

Standard-Tierversuche an Mäusen zu Ausbildungszwecken untersagt

Erneute Durchführung bereits belegter Standardversuche nicht notwendig

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass eine Verfügung des Land Nordrhein-Westfalen für rechtmäßig erklärt, mit der der Universität Bonn untersagt wurde, Tierversuchen an Mäusen zu Ausbildungszwecken durchzuführen.

Im zugrunde liegenden Fall wollte die Universität Bonn bei den beabsichtigten Versuchen den Mäusen - ganz überwiegend - Psychopharmaka oder Alkohol injizieren. In der Folge sollten die Mäuse u.a. speziellen Herausforderung ausgesetzt werden (Setzen in ein Labyrinth, Setzen in eine Arena, Setzen in ein mit Wasser gefülltes Becherglas, Setzen auf eine Wärmeplatte). Das Land Nordrhein-Westfalen untersagte diese Tierversuchen an Mäusen zu Ausbildungszwecken. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

VG erklärt Untersagungsverfügung für rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung des Landes Nordrhein Westfalen. Dazu führte das Gericht aus, dass sämtliche Versuche - auch nach den Angaben der Klägerin - "Standardversuche" bzw. "gebräuchliche Versuche" seien. Daher sei davon auszugehen, dass es über diese Versuche bereits Filme oder Videos gebe. Dies werde von der Klägerin auch nicht bestritten. Die erneute Durchführung dieser Versuche sei daher entbehrlich, da die Filme bzw. Videos über die Versuche den Studenten vorgeführt werden könnten. Soweit es darum gehe, manuelle Fähigkeiten an den Mäusen zu erlernen - z.B. Ergreifen von Mäusen, Injektionen in Mäuse setzen, Temperaturmessung bei Mäusen - könnten diese Fertigkeiten isoliert an Mäusen erlernt werden, ohne dass es notwendig sei, die Versuche vollständig durchzuführen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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