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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2018
20 B 569/18 -

Wissenschaftlerin der Hautklinik darf vorläufig weiterhin Tierversuche durchführen

Ober­verwaltungs­gericht äußert Zweifel an Rechtmäßigkeit der Untersagungs­anordnung der Stadt Münster

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung der Stadt Münster ausgesetzt, mit der diese einer Wissenschaftlerin der Hautklinik des Universitäts­klinikums in Münster aus Tierschutzgründen das Halten und Betreuen von Tieren für die Durchführung von Tierversuchen untersagt hatte. Damit gab das Gericht der Beschwerde der Antragstellerin gegen die anderslautende erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster statt.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberlandesgericht aus, dass an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung Zweifel bestünden, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausgeräumt werden könnten. Die Untersagung beruhe auf der Annahme der Stadt, die Wissenschaftlerin sei verantwortlich dafür, dass drei für Tierversuche gehaltene Mäuse unter Berücksichtigung ihres schlechten körperlichen Zustandes und ihrer Schmerzen und Leiden nicht rechtzeitig getötet worden seien und einer dieser Mäuse eine Rückenverletzung zugefügt worden sei, die keinem genehmigten Tierversuch zugeordnet werden könne. Ob diese Annahme zutreffend sei, sei aber zweifelhaft.

Vorwurf der nicht rechtzeitigen Tötung der Maus nicht haltbar

Nicht hinreichend geklärt sei etwa, wann die bei einer der Mäuse festgestellte Verhaltensauffälligkeit erstmals aufgetreten bzw. bemerkt worden sei. Fraglich sei auch, ob der Wissenschaftlerin in Anbetracht einer ihr einzuräumenden Prüfungs- und Entscheidungsfrist vorgeworfen werden könne, die Tötung dieser Maus nicht frühzeitiger veranlasst zu haben. Letzteres gelte auch für eine zweite Maus.

Mitarbeiter hatten Pflicht zur Kontrolle der Tiere

Offen sei auch, ob die in Rede stehenden tierschutzrechtlichen Verstöße gerade der betroffenen Wissenschaftlerin anzulasten seien. Zwar sei sie als Leiterin der Forschungsgruppe für den anforderungsgerechten Umgang mit den Tieren verantwortlich gewesen. Sie habe aber Vorkehrungen für das Verhalten ihrer Mitarbeiter getroffen. So habe sie Arbeitsanweisungen erlassen, wonach die Tiere täglich zu kontrollieren und die Wissenschaftler über Auffälligkeiten zeitnah zu informieren gewesen seien. Dem Bericht einer von der Universität eingesetzten Kommission zufolge habe sie auch regelmäßige und engmaschige Kontrollen der Tierhaltung durchgeführt. Wer der einen Maus die Rückenverletzung zugefügt habe, sei im Übrigen nicht bekannt.

Prognose über weitere Zuwiderhandlungen nicht ausreichend belegt

Die Prognose der Stadt, dass die Antragstellerin weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werde, beruhe nicht auf einer hinreichend geklärten Grundlage. Es handele sich hier um die erste Beanstandung dieser Art bei - wahrscheinlich - vielen bisher von der Antragstellerin geleiteten Tierversuchen. Der Bericht der Kommission enthalte Vorschläge zur Verbesserung der Kontrollinstrumente, mit deren Umsetzung die Möglichkeiten, eine strikte Einhaltung der Anforderungen zu überwachen, weiter verbessert würden.

Erneute Zuwiderhandlungen liegen aufgrund stärkerer Kontrollmöglichkeiten fern

Die Interessenabwägung falle zugunsten der Antragstellerin aus. Die Untersagung der Durchführung von Tierversuchen, die einen wesentlichen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit ausmachten, hindere sie an der Ausübung ihrer grundrechtlich geschützten Arbeit als Wissenschaftlerin. Das gegenüber stehende Risiko, dass bei weiteren Tierversuchen die einzuhaltenden Anforderungen nicht erfüllt würden, falle zwar angesichts des hohen Ranges des Tierschutzes erheblich ins Gewicht. Eine Verwirklichung dieser Gefahr liege aber auch angesichts der nunmehr bestehenden stärkeren Kontrollmöglichkeiten ausgesprochen fern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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