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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung der Stadt Münster ausgesetzt, mit der diese einer Wissenschaftlerin der Hautklinik des Universitätsklinikums in Münster aus Tierschutzgründen das Halten und Betreuen von Tieren für die Durchführung von Tierversuchen untersagt hatte. Damit gab das Gericht der Beschwerde der Antragstellerin gegen die anderslautende erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster statt.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberlandesgericht aus, dass an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung Zweifel bestünden, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausgeräumt werden könnten. Die
Nicht hinreichend geklärt sei etwa, wann die bei einer der
Offen sei auch, ob die in Rede stehenden tierschutzrechtlichen Verstöße gerade der betroffenen Wissenschaftlerin anzulasten seien. Zwar sei sie als Leiterin der Forschungsgruppe für den anforderungsgerechten Umgang mit den Tieren verantwortlich gewesen. Sie habe aber Vorkehrungen für das Verhalten ihrer Mitarbeiter getroffen. So habe sie Arbeitsanweisungen erlassen, wonach die Tiere täglich zu kontrollieren und die Wissenschaftler über Auffälligkeiten zeitnah zu informieren gewesen seien. Dem Bericht einer von der Universität eingesetzten Kommission zufolge habe sie auch regelmäßige und engmaschige Kontrollen der Tierhaltung durchgeführt. Wer der einen
Die Prognose der Stadt, dass die Antragstellerin weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werde, beruhe nicht auf einer hinreichend geklärten Grundlage. Es handele sich hier um die erste Beanstandung dieser Art bei - wahrscheinlich - vielen bisher von der Antragstellerin geleiteten Tierversuchen. Der Bericht der Kommission enthalte Vorschläge zur Verbesserung der Kontrollinstrumente, mit deren Umsetzung die Möglichkeiten, eine strikte Einhaltung der Anforderungen zu überwachen, weiter verbessert würden.
Die Interessenabwägung falle zugunsten der Antragstellerin aus. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 26488
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