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Die zuständige Aufsichtsbehörde darf bei Bestehen einer Alkoholabhängigkeit, die zu Kontrollverlusten und damit einer Gefährdung der Patienten führt, sofort vollziehbar das vorläufige Ruhen der ärztlichen Approbation anordnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Die Dortmunder Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls ist Zahnärztin und leidet an einer im Herbst 2009 bei einer Entwöhnungstherapie diagnostizierten
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sah es als wiederholt belegt an, dass die Antragstellerin auch unter dem Druck berufsrechtlicher Maßnahmen nicht in der Lage sei, ihr Alkoholkonsumverhalten zu steuern. Deshalb könne die konkrete Gefahr, dass die Antragstellerin in alkoholisiertem Zustand ihrer zahnärztlichen Tätigkeit nachgehe, nicht ausgeschlossen werden. Die entnommenen Blutproben und die daraus gezogenen Erkenntnisse könnten für die Entscheidung herangezogen werden, weil strafrechtliche Verwertungsverbote, die zu Gunsten eines Beschuldigten bestehen, im Bereich der Gefahrenabwehr, wo es um den Schutz wichtiger Gemeingüter wie Leben und Gesundheit der Patienten gehe, keine Geltung hätten.
Die fortbestehende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
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Dokument-Nr. 12916
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