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Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass die im Jahr 2006 festgelegten Mindestgrößen für Polizeibewerber überarbeitet werden müssen. Das Gericht verwies darauf, dass zu überprüfen ist, ob die derzeit geltenden Einstellungsgrenzen von 163 cm Mindestkörpergröße für Frauen und 168 cm Mindestkörpergröße für Männer den tatsächlichen Verhältnissen in der Bevölkerung entsprechen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich im Oktober 2013 um Einstellung in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen beworben. Bei der Tauglichkeitsuntersuchung wurde eine
In der Klage ging es nach dem Verstreichen des Einstellungstermins nicht mehr um die Einstellung des Klägers, sondern nur noch um die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung des Landes.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts ist es zwar möglich, Mindestanforderungen für die
Das Gericht bemängelte allerdings, dass die derzeit geltenden Einstellungsgrenzen von 163 cm Mindestkörpergröße für Frauen und 168 cm Mindestkörpergröße für Männer nicht auf einer ausreichenden Befassung mit vorhandenem statistischem Material beruhe und weiter nicht ausreichend zu den Anforderungen an die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst gesetzt worden sei. Es sei nicht erkennbar, dass die bereits im Jahr 2006 festgesetzten Mindestgrößen für heutige Anforderungen tatsächlich erforderlich seien. Das Land müsse künftig überprüfen, ob die derzeit geltenden Mindestgrößen den tatsächlichen Verhältnissen in der Bevölkerung entsprechen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
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Dokument-Nr. 22359
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