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Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass die in den Auswahlrichtlinien für die Pilotenausbildung der Tarifverträge der Lufthansa AG festgelegte Mindestgröße von 165 cm eine durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung darstellt. Das Gericht wies die Klage einer Bewerberin dennoch ab, da die für einen Schmerzensgeldanspruch notwendige schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht gegeben war.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte gegen die Lufthansa AG und ihre Tochtergesellschaft, die Lufthansa Flight Training GmbH, Klage erhoben, da sie wegen ihrer
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es wie das erstinstanzliche Gericht von einer durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigten mittelbaren
Trotzdem hat das Gericht im Ergebnis die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass Ansprüche nach dem AGG nur gegenüber der Lufthansa Flight Training GmbH erhoben werden konnten, weil diese und nicht die Lufthansa AG die potentielle Arbeitgeberin der Klägerin gewesen wäre. Das Gericht sah aber die Berufung der Klägerin gegenüber dieser Beklagten als unzulässig an, weil die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht in formell ausreichender Weise auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts eingegangen war.
Gegenüber der Lufthansa AG, die das Bewerbungsverfahren durchgeführt hatte, hat das Landesarbeitsgericht die Ansprüche abgewiesen, weil die von der Klägerin erhobenen Schadensersatzansprüche (wegen Vermögensschäden) nur auf das AGG hätten gestützt werden können und es für ein Schmerzensgeld an der notwendigen schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fehle.
Das Gericht hat, soweit es um die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Lufthansa AG geht, die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 18390
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