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Die Festlegung einer Mindestkörpergröße von 168 cm für männliche Bewerber für den Polizeivollzugsdienst durch Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums ist rechtswidrig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht im Fall eines 32-Jährigen aus Essen, der nur 166 cm groß ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich für die Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten beworben. Unter Hinweis auf die Erlasslage in Nordrhein-Westfalen, wonach die Mindestkörpergröße bei Frauen 163 cm und bei Männern 168 cm beträgt, wurde er vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der dagegen erhobenen Klage statt. Die Berufung des Landes hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aus, dass die Festlegung einer Mindestgröße von 168 cm nur für männliche
Das Gericht wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die Festlegung einer Mindestgröße von 163 cm für den Zugang zum gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen nicht zu beanstanden sei. Dem Dienstherrn stehe insoweit ein Einschätzungsspielraum zu. Nach einer umfassenden Untersuchung einer Arbeitsgruppe des Landes, die auch eine Studie der Deutschen Sporthochschule Köln einbeziehe, sei erst ab einer Größe von 163 cm von einer Polizeidiensttauglichkeit auszugehen. Lasse sich die Festlegung sachlich rechtfertigen, führten abweichende Bestimmungen im Bund und in anderen Bundesländern nicht zur Rechtswidrigkeit; sie seien Folge der Gestaltungsfreiheit des jeweiligen Dienstherrn. Es müsse ferner keine Ausnahmeregelung für kleinere, besonders kräftige und trainierte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 24878
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