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Eine Behörde, die über eine Versammlung entscheidet, darf sich nicht auf Mutmaßungen und Erfahrungen in der Vergangenheit stützen und die Versammlung (hier: NPD 1. Mai Demonstration) mit der Begründung verbieten , es sei zu erwarten, dass die geäußerten Meinungen gegen die öffentliche Ordnung verstießen. Einer solchen Argumentation stehen die Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit entgegen. Auch wenn gegen die Partei ein Parteienverbotsverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, stellt dies keinen Grund dar, der Partei das Versammlungsrecht zu untersagen. Solange eine Partei noch nicht verboten sei, kann sie auch das Versammlungsrecht in Anspruch nehmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung die Durchführung einer
Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts ist rechtlich nicht tragfähig. Das Gericht verkennt die Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach das Bundesverfassungsgericht - und nur dieses - über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet. Solange das Bundesverfassungsgericht eine politische Partei nicht verboten hat, kann diese zwar politisch bekämpft werden, ist aber in ihrer politischen Aktivität von rechtlichen Behinderungen frei, soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet. Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit besteht, um der politischen Freiheit willen in Kauf. Folglich ist es ausgeschlossen, die Grundrechtsausübung der
Wie das Gericht mehrfach festgestellt hat, kann eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 50/01 des BVerfG vom 11.05.2001
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Dokument-Nr. 5018
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