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Muss die Feuerwehr ausrücken, um von einem Hausdach Eiszapfen von 1,50 m Länge zur Abwehr von Gefahren für Passanten abzuschlagen, muss der Hauseigentümer hierfür die Kosten tragen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte die
Die Klägerin rügte, sie habe die
Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied jedoch, dass der Kostenbescheid rechtmäßig sei. Aufgrund der Gefahrenmeldung durch Passanten habe es keiner Beauftragung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online
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