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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass das Land Hessen einen Studienrat über die gesetzliche Altersgrenze hinaus beschäftigen muss. Das Verwaltungsgericht berief sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die in einer verweigerten Weiterbeschäftigung ohne sachliche Gründe eine Diskriminierung aufgrund des Alters sieht.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist Studienrat, der aufgrund der Vollendung seines 65. Lebensjahres zum 31. Juli 2013 in den Ruhestand treten würde. Im Dezember 2012 hatte er beim Hessischen Kultusministerium (Antragsgegner) beantragt, den Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben. Das Hessische Kultusministerium lehnte den Antrag im Mai 2013 ab. Der Studienrat hat daraufhin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat das Hessische Kultusministerium im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Studienrat über den 1. August 2013 hinaus längstens bis zum 31. Juli 2014 zu beschäftigen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der unionsrechtlich garantierte Schutz des Einzelnen davor durch einen EU-Mitgliedsstaat wegen seines Lebensalters nicht diskriminiert zu werden, vorliegend verletzt sei. Der Anspruch des Studienrates, weiterhin im aktiven Beamtenverhältnis beschäftigt zu werden, beruhe auf der Nichtanwendbarkeit der allgemeinen Regelaltersgrenze nach § 50 Hessisches Beamtengesetz (HGB). Diese Regelung sei vorliegend nicht anwendbar, weil sie in Widerspruch zur hier einschlägigen, höherrangigen und unmittelbar Gültigkeit beanspruchenden Richtlinie 2000/78/EG stehe.
Nach § 6 Abs. 1 dieser RL seien Ungleichbehandlungen wegen des Alters – eine solche liege beim Ruhestandseintritt infolge des Erreichens einer allgemeinen
Zwar könne seit der Verkündung des 2. Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vom 27. Mai 2013 ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Ziele vom Antragsgegner verfolgt würden. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die Angemessenheit und Erforderlichkeit einer allgemeinen
Der hessische Landesgesetzgeber habe aber von dem ihm insoweit eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, denn er habe es überhaupt nicht ausgeübt. Er habe seine Entscheidung über die Notwendigkeit der Beibehaltung einer allgemeinen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 16350
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