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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die im Hessischen Beamtengesetz vorgesehene starre Altersgrenze zwar grundsätzlich als Benachteiligung wegen des Alters bewertet werden kann. Diese Benachteiligung aber unter anderem im Hinblick auf das Schaffen einer ausgewogener Altersstruktur gerechtfertigt ist.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, ein Studienrat, hatte im Dezember 2012 beim Hessischen Kultusministerium beantragt, ihn über die am 31. Juli 2013 erreichte
Auf die dagegen vom Land Hessen eingelegte Beschwerde hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung mit Beschluss auf und lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab.
Zur Begründung führte der Gerichtshof im Wesentlichen aus, dass die im Hessischen Beamtengesetz vorgesehene starre
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, aufgrund dessen eine vorläufige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2013
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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