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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.02.2012
BVerwG 2 C 76.10, BVerwG 79.10 und BVerwG 2.11 -

Nordrhein-Westfalen: Altersgrenzen für Verbeamtung von Lehrern wirksam

Altersgrenze von 40 Jahren mit Verfassungsrecht und Europarecht vereinbar

Eine Altersgrenze von 40 Jahren für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis als Lehrer ist mit Verfassungsrecht und Europarecht vereinbar. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2009 hat die nordrhein-westfälische Landesregierung als Verordnungsgeber die Altersgrenze für die Verbeamtung von Lehrern von 35 auf 40 Jahre angehoben und ein Hinausschieben der Grenze um bis zu sechs Jahre vorgesehen, wenn sich die Lehrerausbildung wegen der Erfüllung einer öffentlichen Dienstpflicht oder wegen der Betreuung von Kindern und nahen Angehörigen verzögert hat. Weitere Ausnahmen sind vorgesehen, um Lehrermangel zu begegnen und außergewöhnlichen Härtefällen Rechnung zu tragen.

Einstellungsaltersgrenzen dienen legitimen Ziel, angemessenes zeitliches Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und Ruhestand herzustellen

Beamtenrechtliche Einstellungsaltersgrenzen beeinträchtigen den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass öffentliche Ämter nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben werden dürfen. Darüber hinaus stellen sie eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar. Sie dienen jedoch dem legitimen Ziel, im Hinblick auf den Anspruch der Ruhestandsbeamten auf lebenslange Versorgung ein angemessenes zeitliches Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und Ruhestand herzustellen. Dem Verordnungsgeber steht bei der Abwägung der widerstreitenden Belange ein Einschätzungsspielraum zu, den er in nicht zu beanstandender Weise wahrgenommen hat. Die Festsetzung der Altersgrenze auf 40 Jahre stellt zusammen mit den vorgesehenen Ausnahmen einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Belange dar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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