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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.03.2018
9 K 40/17.F und 9 K 324/17.F -

Hessische Beamtenbesoldung nicht verfassungswidrig

Gericht weist Klagen zweier hessischer Landesbeamter wegen angeblicher verfassungswidriger Unteralimentation zurück

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Hessische Beamtenbesoldung nicht verfassungswidrig ist. Das Gericht wies damit die Klagen zweier hessischer Landesbeamter gegen das Land Hessen zurück.

Geklagt hatten jeweils ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 6 und ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 10. Die Kläger waren der Auffassung, dass die Hessische Beamtenbesoldung gegen die aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes herzuleitende amtsangemessene Alimentation verstoße und damit verfassungswidrig sei.

Verfassungswidrigkeit in hessischer Beamtenbesoldung nicht feststellbar

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beschäftigte sich als erstes hessisches Verwaltungsgericht mit diesen Klagen und konnte im Ergebnis keine Verfassungswidrigkeit in der hessischen Beamtenbesoldung für die hier streitgegenständlichen Besoldungsgruppen feststellen.

Verfassungswidrige Unteralimentation nicht erkennbar

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass unter Zugrundelegung der grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (Az.: 2 BvL 17/09; 18/09; 3/12; 4/12; 5/12; 6/12; 1/14 betr. die Richterbesoldung) und vom 17. September 2015 (Az.: 2 BvL 19/09; 20/09; 5/13; 20/14 betr. verschiedene Besoldungsgruppen der A Besoldung) keine verfassungswidrige Unteralimentation bei den Klägern festzustellen sei. Bei Anlegung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe stelle sich die hessische Beamtenbesoldung somit als verfassungsgemäß dar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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