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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.09.2017
BVerwG 2 C 56.16 bis BVerwG 2 C 58.16, BVerwG 2 C 4.17-BVerwG 2 C 56.17 -

Berliner Beamten- und Richterbesoldung zwischen 2008 und 2015 in einigen Besoldungsgruppen verfassungswidrig zu niedrig bemessen

BVerwG legt BVerfG acht Verfahren zur Besoldung im Land Berlin zur Entscheidung vor

Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen, für die Richterbesoldung in den Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 gilt dies jedenfalls für die Jahre 2009 bis 2015. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden und dem Bundes­verfassungs­gericht insgesamt acht Verfahren zur Besoldung im Land Berlin zur Entscheidung vorgelegt.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Polizei- und Feuerwehrbeamte sowie Richter im Dienst des Landes Berlin. Sie hatten in den Jahren 2008 bis 2010 erfolglos eine verfassungswidrige Unteralimentation bei ihrem Dienstherrn gerügt. Klage- und Berufungsverfahren blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat angenommen, dass nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung erfüllt seien; deshalb bestehe kein Anlass für eine weitergehende Prüfung.

Besoldung erweist sich bei Anwendung vorgegebener relativer Vergleichsmethode als nicht angemessen

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich die Besoldung schon bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen relativen Vergleichsmethode als nicht angemessen. Dabei kann offen bleiben, ob der Nominallohnindex für Berlin trotz regionaler Besonderheiten eine hinreichende Aussagekraft besitzt. Dahinstehen kann auch, ob für den Quervergleich der Besoldung eine Betrachtung allein mit der Bundesbesoldung anzustellen ist. Denn jedenfalls für zwei wesentliche Parameter (Vergleich der Besoldungsentwicklung zu den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst und zum Verbraucherpreisindex) sind die Schwellenwerte in besonders deutlicher Weise überschritten. Damit liegen ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machen.

Beamten und Richter des Landes Berlin erzielen im Vergleich deutlich geringere Einkünfte

Die danach anzustellende Gesamtbetrachtung ergibt ein einheitliches Bild und lässt vernünftige Zweifel am Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht zu. Zunächst zeigt der Vergleich mit den durchschnittlichen Einkommen sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit entsprechender Qualifikation und Verantwortung, dass die Beamten und Richter des Landes Berlin deutlich geringere Einkünfte erzielen. Für die Richter ist zudem die vom Bundesverfassungsgericht geforderte qualitätssichernde Funktion der Besoldung nicht mehr gewährleistet; dies zeigt sich an der Absenkung der Einstellungsanforderungen bei gleichzeitiger deutlicher Verbesserung der Berliner Examensergebnisse.

Absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten

Bei der Besoldung der Beamten hat der Berliner Gesetzgeber schließlich auch die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15 % abheben. Diese Anforderung ist im Land Berlin nicht eingehalten worden. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in den unteren Besoldungsgruppen führt zwangsläufig auch zu einem Mangel der hier in Rede stehenden Besoldungsgruppen. Da der Gesetzgeber keine bewusste Entscheidung zur Neustrukturierung des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen getroffen hat, führt die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise zu einer Verschiebung des Gesamtgefüges.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 56.16: VG Berlin, VG 26 K 255.09 - Urteil vom 21. November 2012 - OVG Berlin-Brandenburg, OVG 4 B 38.12 - Urteil vom 12. Oktober 2016 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 57.16: VG Berlin, VG 26 K 112.10 - Urteil vom 21. November 2012 - OVG Berlin-Brandenburg, OVG 4 B 37.12 - Urteil vom 12. Oktober 2016 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 58.16: VG Berlin, VG 28 K 5.12 - Urteil vom 06. November 2012 - OVG Berlin-Brandenburg, OVG 4 B 2.13 - Urteil vom 12. Oktober 2016 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 4.17: VG Berlin, 26 K 485.11 - Urteil vom 11. Dezember 2012 - OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 4.13 - Urteil vom 14. Dezember 2016 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 5.17. VG Berlin, 26 K 30.11 - Urteil vom 09. November 2012 - OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 35.12 - Urteil vom 14. Dezember 2016 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 6.17: VG Berlin, 26 K 18.11 - Urteil vom 14. Dezember 2012 - OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 5.13 - Urteil vom 14. Dezember 2016 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 7.17: VG Berlin, 26 K 39.11 - Urteil vom 11. Dezember 2012 - OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 6.13 - Urteil vom 14. Dezember 2016 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 8.17: VG Berlin, 26 K 211.10 - Urteil vom 09. Dezember 2012 - OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 29.12 - Urteil vom 14. Dezember 2016 -
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