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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2016
OVG 4 B 29.12, OVG 35.12, OVG 4.13, OVG 5.13 und OVG 6.13 -

Berliner Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 verfassungsgemäß

Besoldung ist mit Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation vereinbar

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das für das Land Berlin maßgebliche Besoldungsrecht für Beamte mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar ist.

Die zugrundeliegenden Verfahren betreffen die Besoldungsgruppe A 9 in den Kalenderjahren 2010 bis 2013, die Besoldungsgruppe A 10 in den Kalenderjahren 2008 bis 2015, die Besoldungsgruppe A 11 in den Kalenderjahren 2011 bis 2014 und die Besoldungsgruppe A 12 in den Kalenderjahren 2010 bis 2015. In den zugrundeliegenden Berufungsverfahren beanstanden die Kläger die Höhe der in diesen Zeiträumen gezahlten Beamtenbesoldung. Ihre auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung gerichteten Klagen waren bereits vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben.

Besoldung war in betrachteten Jahren nicht evident unzureichend

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sind die in den streitigen Zeiträumen geltenden gesetzlichen Regelungen über die Beamtenbesoldung im Land Berlin für die maßgeblichen Besoldungsgruppen verfassungsgemäß, weil die Besoldung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes ergebenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation vereinbar ist. Bei seiner Überprüfung hat das Oberverwaltungsgericht auf die Kriterien abgestellt, die das Bundesverfassungsgericht in zwei im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen zur Richter- und Beamtenbesoldung in anderen Bundesländern konkretisiert hatte. Eine daran orientierte Gesamtschau ergebe, dass die Besoldung in den betrachteten Jahren nicht evident unzureichend gewesen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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