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Der Antrag, mit dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Stadt Frankfurt am Main vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet werden sollte, dem Antragsteller in einer wohnortnahen Tageseinrichtung ganztags von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr einen Kitaplatz zu gewähren und falls dies erfolglos sein sollte, hilfsweise die Stadt Frankfurt am Main im Wege des Eilrechtsschutzverfahrens zu verpflichten, den Antragsteller an der Auswahl und Zuweisung eines Kitaplatzes in einem neuen vom Verwaltungsgericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und zuzulassen, ist abzulehnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hervor.
In dem vorzuliegenden Streitfall versuchten seit Dezember 2012 die
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass ihnen ein Rechtsanspruch auf die frühkindliche Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zustehe. Alle
Die Antragsgegnerin ist diesem entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass sie noch mit Schreiben vom 6. August 2013 zwei Plätze in der Kindertagespflege und mit Schreiben vom 9. August 2013 einen Platz in einer
Auch diese Plätze hat der Antragsteller abgelehnt. Er strebe vorrangig eine Betreuung in einer
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass im vorliegenden Fall insbesondere eine Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Regelung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main könne nicht nachvollziehen, dass die von der Stadt Frankfurt am Main angebotenen Betreuungsplätze für den Antragsteller nicht annehmbar seien. zudem konnte es nicht nachvollziehen, warum ein 30minütiger Weg mit dem öffentlichen Nahverkehr mit einem einmaligen Umsteigen von der U-Bahn zur Straßenbahn für den Antragsteller unzumutbar sei. Es hat insbesondere darauf verwiesen, dass die mit einem Umsteigen verbundenen Unbequemlichkeiten und Hindernisse täglich Tausende von Passagieren auch mit Kinderwagen und Kleinkindern zu bewältigen hätten. Nicht nachvollziehbar ist für das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ebenfalls, dass ein
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat zu der Frage, ob und in welchen Grenzen den
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnt ebenfalls die vom Antragsteller verlangte Neuordnung des Verfahrens nach bestimmten Zuteilungskriterien für die Gewährung eines Kitaplatzes ab. Eine vergleichbare Situation, wie sie für Studenten im Numerus-Clausus-Verfahren bestehe, vermochte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im vorliegenden Fall nicht zu sehen. Insbesondere könne es nicht angehen, dass die Zuteilung von Betreuungsplätzen für Kleinkinder nach bestimmten Zulassungskriterien neu geordnet werden müsse - einziges Kriterium nach § 24 Abs.2 SGB ist die Vollendung des ersten Lebensjahres -, was unter Umständen dazu führen könne, dass ein anderes
In der vorliegenden Fallkonstellation musste das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main keine Ausführungen dazu machen, ob dem gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Kleinkindbetreuung auch dann Genüge getan ist, wenn z.B. nur ein Halbtagsplatz angeboten wird. Auch musste es nicht zu der Frage Stellung beziehen, ob es ein Wahlrecht zwischen der Benutzung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 16649
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