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Wird eine Kindertagesstätte nach ihrem Widmungszweck vorrangig der Betreuung von Kindern von Beschäftigten einer bestimmten Berufsgruppe zur Verfügung gestellt, dürfen die zu vergebenden Hortplätze vorrangig Kindern von Beschäftigten dieser Gruppe zugeteilt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Streitfall begehrten die Eltern eines Kindes Anspruch auf einen Hortplatz in der Kindertagesstätte Mainz-Zahlbach ab dem Schuljahr 2011/2012. Die Eltern waren jedoch nicht Beschäftigte der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz sind,
Dem Kind wurde der Hortplatz mit der Begründung verweigert, dass bei der Vergabe der freien Plätze vorrangig Kinder von Bediensteten der Universitätsmedizin zu berücksichtigen seien und die zur Verfügung stehenden 13 Plätze an solche Kinder vergeben worden seien.
Als gesetzliche Vertreter des Kindes machten dessen Eltern beim Verwaltungsgericht geltend, dass spätestens seit Inkrafttreten des Kindertagesstättengesetzes die Bevorzugung der Kinder von Beschäftigten der Universitätsmedizin nicht mehr zulässig sei. Die Hortplätze müssten nach den Grundsätzen der sozialen und pädagogischen Dringlichkeit im Einzelfall vergeben werden.
Das Verwaltungsgericht Mainz lehnt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit folgender Begründung ab: Die Kindertagesstätte Mainz-Zahlbach diene seit ihrer Inbetriebnahme 1972/1973 nach ihrem Widmungszweck vorrangig der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 11792
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