wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 18.05.2011
1 L 333/11.MZ -

Hortplatzvergabe: Bevorzugung von Kindern der Bediensteten der Universitätsmedizin zulässig

Kita dient nach ihrem Widmungszweck vorrangig Betreuung von Kindern von Beschäftigten der Universitätsklinik

Wird eine Kindertagesstätte nach ihrem Widmungszweck vorrangig der Betreuung von Kindern von Beschäftigten einer bestimmten Berufsgruppe zur Verfügung gestellt, dürfen die zu vergebenden Hortplätze vorrangig Kindern von Beschäftigten dieser Gruppe zugeteilt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrten die Eltern eines Kindes Anspruch auf einen Hortplatz in der Kindertagesstätte Mainz-Zahlbach ab dem Schuljahr 2011/2012. Die Eltern waren jedoch nicht Beschäftigte der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz sind,

Für Hortplätze sind vorrangig Kinder von Bediensteten der Universitätsmedizin zu berücksichtigen

Dem Kind wurde der Hortplatz mit der Begründung verweigert, dass bei der Vergabe der freien Plätze vorrangig Kinder von Bediensteten der Universitätsmedizin zu berücksichtigen seien und die zur Verfügung stehenden 13 Plätze an solche Kinder vergeben worden seien.

Eltern halten Bevorzugung der Kinder von Beschäftigten der Universitätsmedizin für unzulässig

Als gesetzliche Vertreter des Kindes machten dessen Eltern beim Verwaltungsgericht geltend, dass spätestens seit Inkrafttreten des Kindertagesstättengesetzes die Bevorzugung der Kinder von Beschäftigten der Universitätsmedizin nicht mehr zulässig sei. Die Hortplätze müssten nach den Grundsätzen der sozialen und pädagogischen Dringlichkeit im Einzelfall vergeben werden.

Widmung der Kindertagesstätte besteht auch nach Erlass des Kindertagesstättengesetzes aus dem Jahr 1991 fort

Das Verwaltungsgericht Mainz lehnt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit folgender Begründung ab: Die Kindertagesstätte Mainz-Zahlbach diene seit ihrer Inbetriebnahme 1972/1973 nach ihrem Widmungszweck vorrangig der Betreuung von Kindern von Beschäftigten der Universitätsklinik (heute: Universitätsmedizin). Diese Widmung bestehe auch nach Erlass des Kindertagesstättengesetzes aus dem Jahr 1991 fort, da das Gesetz bei seinem Inkrafttreten bereits bestehende Einrichtungen nicht erfasse. Da die zur Verfügung stehenden Hortplätze Kindern von Beschäftigten der Universitätsmedizin zugeteilt worden seien, scheide im vorliegenden Verfahren ein Anspruch des Kindes auf einen Platz aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Mainz_1-L-33311MZ_Hortplatzvergabe-Bevorzugung-von-Kindern-der-Bediensteten-der-Universitaetsmedizin-zulaessig~N11792

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 11792 Dokument-Nr. 11792

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.