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Das verfassungsrechtliche Kooperationsgebot der Stadt Frankfurt am Main gegenüber dem Komitee für Grundrechte und Demokratie ist nicht hinreichend beachtet. Die Versammlungsbehörde ist in dem Einzelfall ihrer Kooperationspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
In dem zugrunde liegenden Fall meldete die Klägerin am 14.05.2012 für Donnerstag, den 17.05.2012, Christi Himmelfahrt, beim Ordnungsamt der Beklagten für die Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf dem Paulsplatz eine
Mit Verfügung vom 15.05.2012 verbot die Beklagte diese
Den gegen dieses Verbot gerichteten Eilantrag hatte die Kammer mit Beschluss vom 16.05.2012 abgelehnt.
Am 28.06.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie begehrt die Feststellung, dass das
Die Beklagte tritt der Klage entgegen.
Die für versammlungsrechtliche Verfahren zuständige 5. Kammer hat in ihrem Urteil vom 10.10.2012 festgestellt, dass das
Dieses Kooperationsgebot hätte es auch vor dem Hintergrund des seinerzeit zweifellos vorhanden gewesenen enormen Zeitdrucks, unter dem sich auch die erkennende Kammer befunden habe, geboten, mit der Klägerin auch eine örtliche Verlegung ihrer angemeldeten
Die Kammer hat keine Veranlassung, von ihrer seinerzeitigen Gefahrenprognose, die das Vollverbot der Blockupy-Veranstaltungen begründete, abzurücken. Für die Kammer ist nach dem Erkenntnisstand des Hauptsacheverfahrens jedoch nicht ausgeschlossen, dass außerhalb des engeren Bereichs des Bankenviertels auch unter Sicherheitsgesichtspunkten die konkrete
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 14343
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