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Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 19.01.2011
1 A 1260/07 -

Verbot des Sternmarsches gegen G8-Gipfel in Heiligendamm rechtswidrig

VG Schwerin gibt Klage damaliger Anmelder des Sternmarsches gegen G8-Gipfel teilweise statt

Die Versammlungsverbote der angemeldeten Protestveranstaltungen gegen den G 8-Gipfel in Heiligendamm im Jahr 2007 waren rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Schwerin. Die Klage auf Feststellung der Unrichtigkeit des Sachvortrags der beklagten Polizeidirektion Rostock vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Antrag auf Erstattung der Verfahrenskosten für das Eilverfahren wies das Gericht jedoch ab.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wollten am 7. Juni 2007, dem Haupttag des G8-Gipfeltreffens, unter dem Motto „Sternmarsch gegen G-8 – den Protest nach Heiligendamm tragen“ mehrere Aufzüge und Kundgebungen rund um und in Heiligendamm durchführen. Weder der angemeldete Sternmarsch noch ebenfalls angemeldete Ersatzveranstaltungen fanden schließlich statt.

Beklagte Polizeidirektion untersagt in zwei Verbotszonen alle öffentlichen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel

Bereits am 16. Mai 2007 hatte die beklagte Polizeidirektion Rostock eine sofort vollziehbare Allgemeinverfügung erlassen. Danach wurden zwei Verbotszonen ausgewiesen. In der engeren Verbotszone, unter die das Gebiet innerhalb der mittels eines ca. 2,50 m hohen und 12,5 km langen Zauns errichteten technischen Sperre um Heiligendamm zuzüglich eines 200 m breiten Korridors fiel, waren in der Zeit vom 30. Mia 2007 bis einschließlich 8. Juni 2007 alle öffentlichen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel untersagt. In der sich anschließenden zweiten Verbotszone in einer Ausdehnung in nord-südlicher Richtung von ca. 5,2 km und in ost-westlicher Richtung von 8,5 km wurden für die Zeit vom 5. Juni 2007 bis einschließlich zum 8. Juni 2007 alle öffentlichen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel untersagt.

Bundesverfassungsgericht erachtet Verbot des Sternmarsches grundsätzlich als rechtswidrig

Mit weiterer sofort vollziehbarer Verfügung vom selben Tage verbot die Beklagte den von den Klägern bereits im Oktober 2006 angemeldeten Sternmarsch. Den von Teilen der Kläger anschließend begehrten Eilrechtsschutz lehnte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in zweiter Instanz mit Beschluss vom 31. Mia 2007 ab. Gegen die Verbotsverfügung selbst und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erhoben die Kläger anschließend Verfassungsbeschwerde und beantragten beim Bundesverfassungsgericht gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung. In seiner Eilentscheidung vom 6. Juni 2007 erachtete das Bundesverfassungsgericht das Verbot des Sternmarsches einschließlich aller Ersatzveranstaltungen – jedenfalls bezogen auf die Verbotszone II – bereits deshalb als rechtswidrig, weil es sich zu einseitig am Sicherheitskonzept der Polizei orientiert habe und nicht erkennbar sei, dass sich das weitgehende Verbot der Durchführung der beabsichtigten Versammlung als Ergebnis einer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Abwägung zwischen den Sicherheitsinteressen einerseits und dem Demonstrationsrecht andererseits rechtfertigen ließe. Eine die konkreten Umstände einbeziehende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung, derer es bedurft hätte, sei nicht erfolgt.

BverfG lehnt Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnung dennoch aufgrund vorliegenden konkreten Gefahrenpotentials ab

Dennoch lehnte das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Hinweis auf das die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse über das konkrete Gefahrenpotential eines Teils der zum G8-Gipfel angereisten Personen ab und verwies in diesem Zusammenhang auf Ausschreitungen, die am 2. Juni 2007 in Rostock stattgefunden hatten.

VG sieht keine Veranlassung von festgestellter Rechtswidrigkeit des Verbots des Sternmarsches durch das BVerfG abzuweichen

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat keine Veranlassung gesehen, von den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Rechtswidrigkeit des Verbots des Sternmarsches bzw. gemeldeter Ersatzveranstaltungen abzuweichen. Sie hat daher der Klage stattgegeben, soweit mit ihr die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Versammlungsverboten angemeldeter Protestveranstaltungen gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm begehrt wird. Die weiteren zwei Klagebegehren hat die Kammer dagegen bereits als unzulässig erachtet. Die erforderlichen Prozessvoraussetzungen seien weder hinsichtlich der erhobenen Feststellungsklage noch für die begehrte Kostenerstattung gegeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Schwerin/ra-online

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