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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat eine Klage gegen die Aberkennung der Doktorwürde abgewiesen.
Die Klägerin wurde im Jahr 1993 am Fachbereich Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität promoviert. Im Januar 2019 wurde ihr der verliehene
Die Klägerin hat hiergegen die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass bei Anfertigung der
Das VG hat die Klage abgewiesen. Der Entzug des Doktorgrades ist rechtmäßig. Nach dem Hessischen Hochschulgesetz diene eine Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Es müsse ein eigener Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbracht werden. Fremde Beiträge dürften nicht als eigene Beiträge in einer wissenschaftlichen Abhandlung ausgegeben werden. Übernahmen aus Arbeiten anderer Autoren müssten durch Zitate der Originalquellen vollständig offengelegt werden. Dies sei im Fall der klägerischen
Die Johann Wolfgang Goethe-Universität habe eine Vielzahl von Fremdtextübernahmen ohne anforderungsgerechte Quellenangaben festgestellt. So habe die Beklagte in tabellarischer Form auf 21 Seiten die Fremdtextübernahmen, die fehlerhafte Zitierweise oder die Nichtzitierung anderer Quellen aufgeführt. Diese unzulänglichen Quellenangaben erstreckten sich über die gesamte Arbeit der Klägerin, so dass von einer bloßen Nachlässigkeit oder vereinzelten Defiziten bei der Bearbeitung nicht mehr ausgegangen werden könne. Aufgrund der Vielzahl der Plagiatsstellen und ihres Anteils am Gesamtumfang der Arbeit habe die Klägerin über die eigenständige wissenschaftliche Leistung bei Abfassung der
Obwohl die Verleihung des Doktortitels mehr als 25 Jahre zurückliege, sei die Entziehung gerechtfertigt. Das Gericht führt aus, dass im Ergebnis dem Grundsatz der Redlichkeit der Wissenschaft eine überragende Bedeutung zuzumessen sei und es weiterhin zu berücksichtigen sei, dass mit dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30446
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