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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Doktorgrad entzogen werden kann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Promovend zahlreiche Passagen aus fremden Werken übernommen hat, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls wandte sich gegen die Entziehung des ihr im Jahr 1986 verliehenen Doktorgrades durch die Philosophische Fakultät der beklagten Universität. Nach der Veröffentlichung der
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zurück. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Einstellung des Verfahrens im Jahr 1991 die Beklagte nicht hindert, den Doktorgrad zu entziehen. Die der Entziehung zugrunde liegenden Regelungen sind verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber konnte die Hochschulen beauftragen, in der Promotionsordnung die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften zu regeln. Dementsprechend hat die Beklagte in § 20 Abs. 2 ihrer Promotionsordnung u.a. den Entzug des Doktorgrades wegen
Nach den bindenden berufungsgerichtlichen Feststellungen hat die Klägerin 327 Verstöße gegen das wissenschaftliche Zitiergebot begangen, die 46 % ihrer Arbeit umfassen. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe daher bei ihrer Promotionsleistung getäuscht, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Davon ausgehend begegnet auch die Ausübung des Entziehungsermessens keinen Bedenken. Die Abwägung der widerstreitenden Belange hält sich innerhalb des der Beklagten eröffneten Spielraums. Angesichts der Schwere der Verstöße fallen die mit der Entziehung verbundenen Nachteile der Klägerin und die seit der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 24429
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