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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2019
6 L 175/19 -

Kfz-Zulassungsbehörde darf Autokennzeichen "HH 1933" einziehen

Kennzeichen erinnert an national­sozialistische Unrechtsherrschaft und ist daher sittenwidrig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Auto-Kennzeichen "HH 1933" durch die Kfz-Zulassungsbehörde eingezogen werden durfte, da es an die national­sozialistische Unrechtsherrschaft erinnert und daher sittenwidrig ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Straßenverkehrsamt des Kreises Viersen das Kennzeichen "HH 1933" zunächst als Wunschkennzeichen vergeben. Auf eine Bürgerbeschwerde zog es das Kennzeichen jedoch wieder ein. Dagegen wandte sich der Fahrzeughalter im Wege der Klage und eines Eilrechtschutzverfahrens.

Durchschnittlicher Bürger assoziiert "HH 1933" mit Nationalsozialismus im Dritten Reich

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Eilrechtschutzverfahren festgestellt, dass das Straßenverkehrsamt bei der Einziehung des Kennzeichens rechtmäßig gehandelt hat. Der durchschnittliche Bürger assoziiere "HH 1933" mit dem Nationalsozialismus im Dritten Reich. 1933 sei das Jahr, das zeitgeschichtlich für die Machtergreifung der Nationalsozialisten stehe, und "HH" sei eine Abkürzung des im Dritten Reich üblichen Grußes "Heil Hitler", die in der rechtsextremistischen Szene verwendet werde.

Keine Verpflichtung zur Prägung und Anbringung neuer Kennzeichen

Nur soweit das Straßenverkehrsamt den Halter zugleich dazu verpflichtet hat, die alten Kennzeichen entwerten und neue prägen und anbringen zu lassen, ist die Behörde nach Auffassung des Gerichts zu weit gegangen. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung sehe nicht vor, die Behebung von Mängeln des Fahrzeugs mit Befehl und Zwang durchzusetzen. Ob der Halter den Wagen mit einem neuen Kennzeichen ausstatte, entscheide er allein. Ohne neues Kennzeichen könne das Straßenverkehrsamt den Wagen allerdings stilllegen. Er dürfe dann auf öffentlichen Straßen nicht mehr gefahren werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)

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