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Kfz-Nummernschilder sind vorschriftsmäßig zu montieren. Es reicht nicht aus, sie hinter die Front- oder Heckscheibe des parkenden Fahrzeuges zu legen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall legte die zuständige Behörde das Fahrzeug des späteren Klägers still. Dieser hatte die
Seine Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Kennzeichen seien entsprechend der Verordnung über die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV -) am Fahrzeug anzubringen. Dies gelte auch dann, wenn das Fahrzeug jeweils nur für eine gewisse Zeit im öffentlichen Verkehrsraum, zu dem auch der Parkstreifen gehöre, abgestellt werde.
Diesen Anforderungen habe der Kläger nicht entsprochen, wenn er die Kennzeichen hinter die Front- bzw. Heckscheibe des parkenden Fahrzeugs lege. Dafür lasse sich auch nicht als Rechtfertigung anführen, dass ihm in der Vergangenheit die Kennzeichen gestohlen worden seien.
Im vorliegenden Fall sei die Behörde auch nicht verpflichtet gewesen, zunächst zu milderen Mitteln als der Stilllegung des Fahrzeugs zu greifen, weil der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht habe, auf der Richtigkeit seiner Auffassung zu beharren. Mildere Mittel hätten daher lediglich weitere Kosten verursacht und bis zur Klärung der Rechtssache auch weitere Zeit in Anspruch genommen.
Die Kennzeichnungspflicht gelte für den Betrieb eine Fahrzeuges. Das OVG Lüneburg stellte klar, dass auch ein nur abgestelltes Fahrzeug gekennzeichnet werden müsse und die Kennzeichnungspflicht nicht mit dem Ingangsetzen des Motors beginne bzw. mit dem Motorstillstand ende, auch wenn es für längere Zeit auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt werde. Der Betrieb eines Fahrzeugs ende erst, wenn es aus dem öffentlichen Verkehrsraum genommen werde. Der Motorenstillstand alleine falle nicht darunter.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2009
Quelle: ra-online (pt)
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