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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2019
8 B 629/19 -

Kfz-Kennzeichen "HH 1933" sittenwidrig

Buchstaben-Zahlen-Kombination "HH 1933" lässt ohne Weiteres Assoziation mit NS-Regime herstellen

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Kreis Viersen ein zunächst erteiltes Kfz-Wunschkennzeichen mit der Kombination "HH 1933" zu Recht von Amts wegen geändert hat.

Den gegen die Änderung des Kennzeichens gerichteten Eilantrag des Antragstellers lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab.

Kennzeichenkombination aufgrund der offensichtlichen, sich aufdrängenden Bezüge zum Nationalsozialismus sittenwidrig

Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Kennzeichenkombination aufgrund der offensichtlichen, sich aufdrängenden Bezüge zum Nationalsozialismus sittenwidrig sei. Für einen durchschnittlichen Bürger der Bundesrepublik sei offenkundig, dass es sich um die Abkürzung des Hitlergrußes sowie das Jahr der sogenannten Machtergreifung der Nationalsozialisten handele. Unerheblich sei, ob der Antragsteller subjektiv mit diesem Wunschkennzeichen seine Sympathie zum NS-Regime zum Ausdruck bringen möchte. Entscheidend sei, dass die Buchstaben-Zahlen-Kombination "HH 1933" aufgrund des allgemeinen Geschichtsbewusstseins objektiv geeignet sei, ohne Weiteres eine Assoziation mit dem NS-Regime herzustellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)

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