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Das Zeitläuten einer Kirche unterfällt nicht dem Schutz der Religionsausübung. Daher kann, wenn das Zeitläuten eine wesentliche Lärmbelästigung darstellt, ein Unterlassungsanspruch bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aschaffenburg hervor.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall störten sich die Eigentümer einer Dachgeschoßwohnung an dem
Das Amtsgericht Aschaffenburg entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümer. Diesen habe ein Anspruch auf
Es habe sich zudem nach Auffassung des Amtsgerichts nicht um einzelne Geräuschspitzen gehandelt, für die andere Grenzwerte gelten. Zwar habe hier kein Dauergeräusch vorgelegen. Dennoch habe es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Geräuscheinwirkung gehandelt, die zu einer Gesamtbelastung der Eigentumswohnung führte.
Das
Werden durch den Einbau von Schallschutzmaßnahmen die zulässigen Grenzwerte eingehalten, so das Amtsgericht weiter, dürfe das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2013
Quelle: Amtsgericht Aschaffenburg, ra-online (zt/NZM 2000, 733/rb)
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Dokument-Nr. 16664
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