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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2008
26 L 719/08  -

NRW.BANK muss Auskunft über Nokia-Förderung für das Werk Bochum erteilen

rbb-Sendung "Kontraste" setzt Auskunftsanspruch nach Landespressegesetz NRW gerichtlich durch

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die NRW.BANK im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Rundfunk Berlin-Brandenburg -rbb- , der in der Sendung Kontraste über das Thema Nokia-Förderung für das Werk Bochum berichten will, Fragen im Zusammenhang mit den gegenüber Nokia erfolgten Fördermaßnahmen zu beantworten.

Diese Fragen beziehen sich auf die Pflichten von Nokia im Zusammenhang mit der Schaffung/Erhaltung von Arbeitsplätzen und von Nokia zu tätigende Investitionen sowie auf aus Sicht der Bank gegebene Abweichungen der tatsächlichen von der festgelegten Zahl der Beschäftigten.

Gericht: Auskunftsanspruch folgt aus § 4 Landespressegesetz NRW

Der Anspruch ergibt sich aus § 4 Landespressegesetz NRW. Bei der NRW.BANK handelt es sich um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die mit der Umsetzung der Fördermaßnahmen für das Nokia-Werk in Bochum, dessen Schließung zum 30.06.2008 erfolgen soll, betraut war. Der rbb hatte mit am Nachmittag des 05.05.2008 eingegangenem Antrag um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.

Zwei Antragsteller - Gericht weist Antrag eines freien Journalisten ab

Den Auskunftsanspruch forderten ein freier Journalist (1. Antragzusteller) und der Rundfunk Berlin Brandenburg (rbb) als eine juristische Person (2. Antragsteller) ein.

Journalist nicht wirksam vertreten

Erfolg hatte nur der rbb. Der Antrag des freien Journalisten wurde abgelehnt, weil er sich im Verfahren durch den rbb vertreten ließ. Das Gericht sah den Antrag des Journalisten als nicht wirksam erhoben an, weil eine Prozessvertretung durch den rbb nicht möglich sei. Gemäß § 67 Abs. 2 S. 1 VwGO könne sich grundsätzlich vor einem Verwaltungsgericht ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Vertreter könne jede prozessfähige Person, allerdings nur eine so genannte natürliche Person, niemals aber eine juristische Person sein (vgl. § 62 Abs. 1 VwGO), führte das Gericht aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 07.05.2008

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