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Der Öffentlichkeit steht nach dem Schleswig-Holsteinischen Umweltinformationsgesetz (UIG) grundsätzlich ein Auskunftsanspruch über die konkrete Verwendung von EUAgrarsubventionen zu. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden.
Geklagt hatte eine Journalistin, die beim Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftsministerium eine genaue Auskunft über die Verwendung von EU-Agrarsubventionen über 50.000,-- Euro unter Nennung der einzelnen Subventionsempfänger (landwirtschaftliche Betriebe / Firmen) beantragt hatte. Dies hatte das Ministerium mit der Begründung abgelehnt, dass zum einen das UIG wegen des nur sehr entfernten Umweltbezuges der Subventionen gar nicht einschlägig sei, zum anderen eine Auskunftserteilung schon aus Gründen des Datenschutzes der betroffenen Personen und Firmen nicht in Betracht komme.
Die Klägerin hat insoweit einen Teilerfolg errungen, als der Ablehnungsbescheid durch das Urteil aufgehoben worden ist und über die Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vom Landwirtschaftsministerium erneut entschieden werden muss.
Bei Verkündung des Urteils führte die Vorsitzende der 12. Kammer dazu aus, dass entgegen der Auffassung des Ministeriums sich der Auskunftsanspruch aus dem UIG grundsätzlich auch auf die Verwendung von Agrarsubventionen beziehe. Insoweit reiche auch ein nur mittelbarer Umweltbezug aus, da die Verwendung von Agrarsubventionen konkrete Bezugspunkte zur landwirtschaftlichen Urproduktion und damit letztlich zu Umweltbelangen aufweise. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des UIG führe dazu, dass seitens des Landwirtschaftsministeriums nun eine konkrete Abwägung zwischen den gleichwertigen Rechtsgütern Informationsbedürfnis einerseits und Datenschutzbelangen andererseits vorzunehmen sei. Allerdings sei dem Interesse der Öffentlichkeit an einer korrekten Verwendung öffentlichen Gelder in Form von Subventionen ein hoher Stellenwert einzuräumen, den das Landwirtschaftsministerium bei seiner Entscheidung zu beachten habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 29.11.2007
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Dokument-Nr. 5228
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