wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2005
III ZR 294/04 -

BGH zum presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen ein in der Rechtsform der GmbH betriebenes kommunales Energie­versorgungs­unternehmen

Pressegesetze der Länder unterliegen erweiterten Behördenbegriff

Der presserechtliche Auskunftsanspruch richtet sich auch gegen eine von der öffentlichen Hand beherrschte GmbH, wenn diese der kommunalen Daseinsvorsorge dient. Insofern gilt für die Pressegesetze der Länder ein erweiterter Behördenbegriff. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Herausgeber einer Zeitschrift beanspruchte gegenüber einem in Form einer GmbH betriebenen kommunalen Energieversorgungsunternehmen ein Auskunftsanspruch gemäß § 4 des Pressegesetzes des Landes Niedersachsen (NdsPresseG). Hintergrund dessen waren kritische Presseberichte über die Höhe der Sitzungsgelder des Aufsichtsrates der überwiegend in öffentlicher Hand befindlichen GmbH. Da sich das Unternehmen weigerte Auskunft zu erteilen, erhob der Herausgeber der Zeitschrift Klage.

Amtsgericht wies Auskunftsklage ab, Landgericht gab ihr statt

Während das Amtsgericht Bückeburg die Auskunftsklage abwies, gab ihr das Landgericht Bückeburg statt. Dagegen richtete sich die Revision der beklagten GmbH.

Bundesgerichtshof bejaht Auskunftsanspruch

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Dem Kläger habe der Auskunftsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 NdsPresseG zugestanden. Nach dieser Vorschrift seien Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Anspruch solle der Presse die Wahrnehmung ihrer Aufgabe im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dadurch ermöglichen, dass sie umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse erhalte und dadurch in die Lage versetzt werde, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten.

Eigenständiger Behördenbegriff der Pressegesetze der Länder

Daher gelte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs für die Pressegesetze der Länder ein eigenständiger Behördenbegriff, der auch juristische Personen wie eine GmbH umfasse, deren die öffentliche Hand sich zur Erfüllung der Aufgaben der Daseinsvorsorge, wie etwa der Energieversorgung, bediene. Denn nur so könne das berechtigte öffentliche Interesse an der Kenntnis der konkreten Verwendung von öffentlichen Mitteln befriedigt werden. Dabei sei es nicht erforderlich, dass sich die GmbH vollständig, unmittelbar oder mittelbar in öffentlicher Hand befinde. Es genüge, wenn die GmbH von der öffentlichen Hand beherrscht werde.

Zumutbare Schlechterstellung gegenüber konkurrierenden "privaten" Mitbewerbern

Soweit durch die Bejahung des Auskunftsanspruchs gegenüber einer in öffentlicher Hand befindlichen GmbH eine Schlechterstellung gegenüber konkurrierenden "privaten" Mitbewerbern befürchtet werde, hielt der Bundesgerichtshof dies für zumutbar. Es sei zu beachten, dass die GmbH bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben unter Einfluss der öffentlichen Hand stehe. Sie sei daher nicht in jeder Hinsicht mit einem Unternehmen in privater Hand vergleichbar. Es sei daher gerechtfertigt, die GmbH Auskunftspflichten zu unterwerfen, denen ihre etwaigen privat beherrschten Mitbewerber nicht unterliegen. Soweit bei gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften auch private Gesellschafter von der Auskunftspflicht betroffen seien, haben deren private Interessen hinter den überwiegenden öffentlichen Interessen zurückzutreten. In Ausnahmefällen könne aber das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 NdsPresseG greifen.

der Leitsatz

NdsPresseG § 4

Der Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 NdsPresseG (bzw. den entsprechenden Bestimmungen in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer) unterliegen auch Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherrschendem Einfluß der öffentlichen Hand stehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2005
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2005, 1374Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2005, Seite: 1374
  • DÖV 2005, 656Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2005, Seite: 656
  • MDR 2005, 819Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2005, Seite: 819
  • NJW 2005, 1720Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 1720
  • VersR 2005, 1441Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2005, Seite: 1441

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_III-ZR-29404_BGH-zum-presserechtlichen-Auskunftsanspruch-gegen-ein-in-der-Rechtsform-der-GmbH-betriebenes-kommunales-Energieversorgungsunternehmen~N168

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 168 Dokument-Nr. 168

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.