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Der presserechtliche Auskunftsanspruch richtet sich auch gegen eine von der öffentlichen Hand beherrschte GmbH, wenn diese der kommunalen Daseinsvorsorge dient. Insofern gilt für die Pressegesetze der Länder ein erweiterter Behördenbegriff. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Herausgeber einer
Während das Amtsgericht Bückeburg die Auskunftsklage abwies, gab ihr das Landgericht Bückeburg statt. Dagegen richtete sich die Revision der beklagten GmbH.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Dem Kläger habe der Auskunftsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 NdsPresseG zugestanden. Nach dieser Vorschrift seien Behörden verpflichtet, den Vertretern der
Daher gelte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs für die Pressegesetze der Länder ein eigenständiger Behördenbegriff, der auch juristische Personen wie eine GmbH umfasse, deren die öffentliche Hand sich zur Erfüllung der Aufgaben der
Soweit durch die Bejahung des Auskunftsanspruchs gegenüber einer in öffentlicher Hand befindlichen GmbH eine Schlechterstellung gegenüber konkurrierenden "privaten" Mitbewerbern befürchtet werde, hielt der Bundesgerichtshof dies für zumutbar. Es sei zu beachten, dass die GmbH bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben unter Einfluss der öffentlichen Hand stehe. Sie sei daher nicht in jeder Hinsicht mit einem
NdsPresseG § 4
Der Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 NdsPresseG (bzw. den entsprechenden Bestimmungen in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer) unterliegen auch Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherrschendem Einfluß der öffentlichen Hand stehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2005
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 168
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