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Eine Stadt ist berechtigt von gewerblichen Zimmervermietern und Clubs eine so genannte Sex-Steuer erheben. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervor.
Die Klagen der zugrunde liegenden Verhandlung betrafen die Steuererhebung auf "das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben" sowie auf "die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-Clubs etc." und erfassten Steuerbeträge zwischen 50.000 und 300.000 Euro. Die Klagen wurden von gewerblichen Zimmervermietern aus Oberhausen mit Häusern an der Flaßhofstraße und Betreibern von Clubs in Tönisvorst erhoben, die jeweils anstelle der Prostituierten zu dieser Form der
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf führte in seiner Urteilsbegründung, dass es sich um eine rechtlich zulässige so genannte Aufwandsteuer handelt, die die Stadt auf der Grundlage einer Vergnügungssteuersatzung von den Betreibern der Häuser bzw. der Clubs erheben darf.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 12411
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