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Der Betreiber eines Bordells darf zur Vergnügungssteuer herangezogen werden. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Die Steuer kann nach dem Flächenmaßstab erhoben werden. Danach sind nicht nur einzelne Zimmer, in denen die sexuellen Kontakte tatsächlich stattfinden zu besteuern, sondern auch andere Flächen, die mit dem Vergnügen untrennbar verbunden sind (z.B. Kontakthof und Café).
Die Klägerin betreibt in Leinfelden-Echterdingen ein sog. „Laufhaus“ mit 33 Zimmern, die an Prostituierte vermietet werden, einem Kontakthof mit verschiedenen Spiel- und Fernsehgeräten und einem Café. Die Stadt Leinfelden-Echterdingen erhebt seit 01.01.2008 von den Unternehmen, die bestimmte Vergnügungen mit sexuellem Hintergrund veranstalten,
Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urteil v. 10.12.2009 - 8 K 3904/09 -) hat den Vergnügungssteuerbescheid nur in Höhe von 30.524,56 EUR als rechtmäßig angesehen. Es meinte, die Flächen des Kontakthofs und des Cafés dürften im Rahmen des Flächenmaßstabs nicht berücksichtigt werden, und gab der Klage daher teilweise statt. Auf die Berufung der Beklagten hat der VGH das Urteil abgeändert und die Erhebung der
Die
Es verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, die
Schließlich hat die Stadt nach Auffassung des VGH der Steuererhebung zu Recht nicht nur die Flächen der Zimmer der Prostituierten, sondern auch diejenigen des Kontakthofs und des Cafés zugrunde gelegt. Der unmittelbare sexuelle Kontakt zwischen Prostituierten und Kunden finde zwar nur in den einzelnen Zimmern statt. Bei einer sinnorientierten Gesamtschau machten aber gerade auch der Kontakthof und das Café den besonderen Charakter des Bordells aus und trügen damit zur Attraktivität der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung bei. Die Kombination verschiedener Servicebereiche und Aufenthaltsmöglichkeiten solle den Kunden anziehen und sei deshalb untrennbar mit den (verbesserten) Geschäftschancen auch der Klägerin verbunden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2011
Quelle: ra-online, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (pm/pt)
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Dokument-Nr. 11635
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