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Die von der Stadt Köln erhobene so genannte „Kulturförderabgabe“ ist dem Grunde nach rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Mit der vom Rat der Stadt Köln am 23. März 2010 beschlossenen Kulturförderabgabe werden seit dem 1. Oktober 2010 in Köln alle entgeltlichen Beherbergungen in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Privatzimmern, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels sowie auf Campingplätzen, Schiffen und ähnlichen Einrichtungen besteuert. Der Abgabensatz beträgt 5 Prozent des vom Gast für die Beherbergung aufgewendeten Betrages. Die Kulturförderabgabe wurde von der Stadt Köln als Maßnahme zur Verringerung des städtischen Haushaltsdefizits beschlossen. Sie ist von den Betreibern der Beherbergungsbetriebe zu zahlen, diese können die Kosten wiederum auf die Gäste abwälzen.
Die Klägerin betreibt ein
Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab und stellte fest, dass die Stadt Köln weder landesrechtlich noch verfassungsrechtlich gehindert sei, die Kulturförderabgabe zu erheben. Sie sei eine zulässige örtliche Aufwandsteuer. Es handele sich bei ihr auch nicht um eine Art Umsatzsteuer, die nur vom Bund erhoben werden könne.
Die Stadt sei auch nicht verpflichtet, beruflich veranlasste Übernachtungen generell von der Besteuerung auszunehmen. Die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz des Bundes vorgenommene Reduzierung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben stehe der Erhebung der Kulturförderabgabe nicht entgegen. Es verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, dass die Abgabe nicht auch von anderen Betrieben erhoben werde, die aus dem Fremdenverkehr Nutzen zögen.
Schließlich werde mit der Erhebung der Kulturförderabgabe nicht in unzulässiger Weise in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Betreiber der Beherbergungsbetriebe eingegriffen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 12004
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