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Ein Verlag, der die Zulassung eines von ihm herausgegebenen BGB-Kommentars zu einer Prüfung einklagen möchte, kann sich nicht auf den Grundsatz der Chancengleichheit berufen, da die öffentlichen Interessen der Chancengleichheit der Prüflinge und der reibungslose Ablauf des Prüfverfahrens Vorrang genießen.
Die Klägerin im vorliegenden Fall vertreibt als Verlegerin juristischer Fachliteratur unter anderem den
Der Verlag bat um
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe, weil die Entscheidung des Justizministeriums des beklagten Landes die durch die Rechtsordnung geschützten Belange der Klägerin unberührt lasse. Die Regelungen der §§ 53 Abs. 2, 13 Abs. 3 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst dienten allein dem Schutz des öffentlichen Interesses an einem geordneten und damit zugleich den Grundsatz der
Die Herausgabe des Kommentars in seither jährlich immer neuer Auflage belege zudem, dass sich die Fachpublikation am Markt etabliert habe. Angesichts dessen und auch sonst spreche nichts dafür, dass die Nichtberücksichtigung ihres BGB-Kommentares als
Sei die Zulassungsentscheidung danach als "wettbewerbsneutral" zu qualifizieren, könne die Klägerin das von ihr beanspruchte Recht schließlich auch weder aus Artikel 3 Abs. 1 GG oder Artikel 2 Abs. 1 GG ableiten (VG Mainz, Urteil vom 3. August 2011 - 3 K 62/11.MZ - und VG Mainz, Urteil vom 28. April 2010 - 3 K 822/09 -) noch gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 GG eine Überprüfung der in das Ermessen des Justizministeriums gestellten Zulassungsentscheidung auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot beanspruchen. Insbesondere könne die Klägerin bei der Überprüfung der Entscheidung des Justizministeriums, einheitlich je Sachgebiet nur ein
Die Entscheidung des Justizministeriums diene allein dem Zweck, einen geordneten und effektiven Prüfungsablauf bei der Erstellung von Prüfungsaufgaben sicherzustellen sowie die Wettbewerbsbedingungen der Prüflinge unter Beachtung des Grundsatzes der
Dass die Wettbewerbsbedingungen der Prüflinge gegebenenfalls verzerrt würden und damit der Grundsatz der
Ob im Rahmen der vorgenannten Auswahl als Kriterium auch die pädagogische Eignung des Kommentares in den Blick zu nehmen sei, könne dahinstehen, weil der Verbreitungs- und Bedeutungsgrad eines Kommentares in der Praxis einen sachgerechten Gesichtspunkt bei der Auswahl darstelle und es im Rahmen der Willkürkontrolle nicht darum gehe, welches Kriterium bei der Auswahl am zweckmäßigsten heranzuziehen sei. Abgesehen davon dürfe Einiges dafür sprechen, dass aus dem Verbreitungs- und Bedeutungsgrad eines Kommentares in der Praxis auch auf dessen pädagogische Eignung geschlossen werden könne (VG Mainz, Urteil vom 3. August 2011 - 3 K 62/11.MZ -).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2012
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Düsseldorf (vt/st)
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