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Über die Zulassung von Hilfsmitteln zu Prüfungen entscheiden die Prüfungsämter. Sind keine sachfremden Erwägungen zur Grundlage der Entscheidung geworden, so kann kein Rechtsanspruch auf Zulassung eines bestimmten Werkes durchgesetzt werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz hervor.
Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin, ein Verlagsunternehmen, das juristische Fachliteratur vertreibt, vom Beklagten die
Das Unternehmen verlegt einen
Die Justizprüfungsämter hätten einstimmig beschlossen, die in den staatlichen Prüfungen zugelassenen
Das Verwaltungsgericht Mainz urteilte, dass die zulässige Klage in der Sache keinen Erfolg habe. Die von dem Beklagten getroffene Auswahlentscheidung berührt nicht die Grundrechte der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Die ergangene Entscheidung über die
Der Entscheidung des Beklagten, pro Fach grundsätzlich nur noch einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2012
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Mainz (vt/st)
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Dokument-Nr. 13744
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