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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2017
10 K 3895/15 -

Dienstvergehen mit rechts­extremistischem Bezug: Entlassung eines früheren Zeitsoldaten aus der Bundeswehr rechtmäßig

Fehlende charakterliche Eignung rechtfertigt Entlassung

Die Anrede anderer Soldaten als "Juden", das Anfertigen eines Hakenkreuzes mit Kabelbindern im Unterricht sowie die Bezeichnung eines dunkelhäutigen zivilen Auszubildenden als "Nigger"" rechtfertigen die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf und wies damit die Klage des Zeitsoldaten ab.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Bundeswehr den Kläger, der für die Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes zugelassen worden war, zum 30. November 2013 und damit vor Ablauf seiner Dienstzeit entlassen, weil ihm drei Dienstvergehen mit rechtsextremistischem Bezug zur Last gelegt worden waren. Der Kläger habe mehrfach das Wort "Jude" in der Absicht verwendet, andere Soldaten zu beschimpfen. Während eines Ausbildungsabschnitts habe er im Unterricht aus Kabelbindern ein Hakenkreuz gebastelt. Ferner habe er im Sommer 2011 in der Ausbildungswerkstatt einen Kameraden aufgefordert, dieser solle zu einem zivilen Auszubildenden einer anderen Klasse den Satz "Hey, Nigger, komm mal rüber, die Herrenrasse hat einen Auftrag für dich" sagen.

VG erklärt Entlassungsbescheid für rechtmäßig

Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen stand zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf fest, dass die vom Kläger weitgehend bestrittenen Vorwürfe zutreffen. Auch wenn die Verwendung des Wortes "Jude" nicht in Beleidigungsabsicht erfolgt sein sollte, lasse es der Kläger jedenfalls an einem sensiblen Umgang mit der deutschen Geschichte fehlen. Zusammen mit den beiden anderen Vorfällen habe die Beklagte die Vorwürfe zu Recht als Dienstvergehen bewertet und die Schlussfolgerung der fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers gezogen. Den Entlassungsbescheid sah das Gericht deshalb als rechtmäßig an.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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