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Die in der Sächsischen Verfassung garantierte Lernmittelfreiheit erstreckt sich auch auf Kopien aus Schul- und Arbeitsbüchern sowie Lern- und Übungsheften. Die Schulen sind verpflichtet, Schülern diese Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte die Gemeinde Königswartha gegen die Mutter dreier
Dem folgten auch die Richter des Verwaltungsgerichts Dresden in ihrer Entscheidung. Sie stellten fest, dass der in der Sächsischen Verfassung verwendete Begriff "Lernmittel" weit zu verstehen sei. Lernmittel seien dementsprechend nicht nur
1) Das Land gewährleistet das Recht auf Schulbildung. Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(2) Für die Bildung der Jugend sorgen Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft.
(3) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet. Nehmen solche Schulen die Aufgaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahr, bedürfen sie der Genehmigung des Freistaates. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurückstehen und eine Sonderung der
(4) Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind unentgeltlich. Soweit Schulen in freier Trägerschaft, welche die Aufgaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahrnehmen, eine gleichartige Befreiung gewähren, haben sie Anspruch auf finanziellen Ausgleich.
(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
(1) Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.
(2) In den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Fachschulen hat der Schulträger den Schülern alle notwendigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online
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Dokument-Nr. 11932
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