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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25.09.2006
1 N 840/05  -

Thüringer Lernmittelpauschale für Schulbücher ist unwirksam

Beteiligung stellt keine zulässige Sonderabgabe dar

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung vom 4. Mai 2005 auf Antrag der Mutter eines Schülers für unwirksam erklärt. Mit dieser Verordnung wurden erstmals Eltern und volljährige Schüler mit einer "Lernmittelpauschale" an den Kosten der Lernmittel (vor allem Schulbücher) beteiligt.

Die Pauschale beträgt 22,50 Euro pro Schüler und Schuljahr an Grundschulen und 45,- Euro an weiterführenden Schulen. Die Verordnung sieht vor, dass die jeweiligen Schulleiter für die Vereinnahmung und Verwaltung der Mittel verantwortlich sind.

In der mündlichen Begründung der Entscheidung hat der Vorsitzende des 1. Senats ausgeführt, das für die Kostenbeteiligung gewählte System sei finanzverfassungsrechtlich nicht haltbar. Die Kostenbeteiligung stelle entgegen der Auffassung des Ministeriums keine zulässige Sonderabgabe dar, die unmittelbar den Schulen zukommen dürfe. Vielmehr handele es sich um eine Gebühr, die dem Landeshaushalt zufließen müsse. Sonderabgaben seien nur zulässig, wenn die zu finanzierende Aufgabe in die überwiegende Verantwortung des in Anspruch genommenen Teils der Bevölkerung - hier Eltern und volljährige Schüler - falle. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Die Beschaffung und Bereitstellung der Lernmittel sei in Thüringen nach den gesetzlichen Bestimmunen eine überwiegend in die Verantwortung des Staates - und nicht der Eltern und volljährigen Schüler - fallende Aufgabe.

Die Entscheidung im Normenkontrollverfahren ist allgemein verbindlich, sie gilt also nicht nur im Verhältnis zu denjenigen, die den Antrag gestellt haben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Thüringen vom 25.09.2006

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