wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17.04.2012
2 A 520/11 -

Kein Anspruch des Schulträgers auf Erstattung von Kopierkosten für den Unterricht

Garantierte Lernmittelfreiheit umfasst auch Kopierkosten für die Anfertigung von Unterrichtsmaterial

Öffentliche Schulträger haben keinen Anspruch gegenüber den Eltern ihrer Schüler auf die Erstattung von Kopierkosten für Unterrichtsmaterial. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit die gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden bestätigt.

Im vorliegenden Fall war eine Klage der Gemeinde Königswartha gegen die Mutter von zwei Schülern, welche die Grund- und Mittelschule besuchen. Von dieser verlangte die Gemeinde die Erstattung von Kopierkosten für die Anfertigung von Unterrichtsmaterial in Höhe von 34,95 €.

Unterrichtskopien fallen unter dem Begriff der Lernmittel

Für den geltend gemachten Zahlungsanspruch besteht nach Auffassung des Gerichts keine Rechtsgrundlage. Das Schulgesetz stelle keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung. Auch allgemeine Erstattungsansprüche stünden der Gemeinde als Schulträgerin nicht zur Verfügung. Mit der Herstellung der Kopien habe sie keine Aufgabe der Eltern für diese ohne deren Auftrag wahrgenommen. Vielmehr obliege es der Gemeinde als Schulträgerin, die sachlichen Kosten für den Schulbetrieb, zu denen auch die Lernmittel gehören, zu tragen. Die Herstellung von Unterrichtskopien unterfalle dem Begriff der Lernmittel.

Frage zur zukünftigen Einführung des gesetzlichen Erstattungsanspruchs bleibt offen

Ob es in Ansehung der in Art. 102 Abs. 4 SächsVerf garantierten Lernmittelfreiheit für die Zukunft zulässig wäre, einen gesetzlichen Erstattungsanspruch für die Kosten der Herstellung von Unterrichtskopien einzuführen, hat der Senat offen gelassen. Mangels Entscheidungsrelevanz bedürfe es hier keiner Klärung, ob die Formulierung in Art. 102 Abs. 5 SächsVerf, dass das Nähere zum Umfang der Lernmittelfreiheit durch Gesetz bestimmt werde, die Einführung eines Erstattungsanspruches zulasse.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2012
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Saechsisches-OVG_2-A-52011_Kein-Anspruch-des-Schultraegers-auf-Erstattung-von-Kopierkosten-fuer-den-Unterricht~N13374

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 13374 Dokument-Nr. 13374

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.