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Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 12.04.2017
4 K 1278/16 -

Kirche hat Recht auf Beteiligung an Verfahren zur Genehmigung von Sonntagsarbeit

Landeskirche kann Einhaltung der Sonntagsruhe aufgrund Bestimmung des Artikels 139 der Weimarer Reichsverfassung einfordern

Das Verwaltungsgericht Dresden hat entschieden, dass die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens ein Recht darauf hat, an Verfahren der Landesdirektion Sachsen zur Genehmigung von Sonntagsarbeit in Callcentern beteiligt zu werden.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Landeskirche war durch Medienberichte darauf aufmerksam geworden, dass die Landesdirektion Sonntagsarbeit in Callcentern genehmigt hat. Während in anderen Bundesländern die Möglichkeit zur Sonntagsarbeit durch Rechtsverordnungen der jeweiligen Landesregierung näher ausgestaltet ist, fehlt eine solche Rechtsverordnung in Sachsen. Die Landesdirektion hat daher Genehmigungen auf Ausnahmebestimmungen im Arbeitszeitgesetz, einem Bundesgesetz, gestützt. Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens beantragte bei der Landesdirektion Sachsen, an den Genehmigungsverfahren beteiligt zu werden, um von den Verfahren und erteilten Genehmigungen Kenntnis zu erlangen. An Verwaltungsverfahren wird grundsätzlich derjenige beteiligt, der in eigenen Rechten betroffen ist. Die Landesdirektion hat das Ansinnen abgelehnt, weil die Kirche durch die Genehmigung von Sonntagsarbeit nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt sein könne.

VG bejaht Mitspracherecht der Landeskirche

Das Verwaltungsgerichts Dresden hat demgegenüber festgestellt, dass die Landesdirektion verpflichtet war, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche an solchen Verfahren zu beteiligen. Maßgeblich hierfür war, dass die Normen des Arbeitszeitgesetzes nicht nur zum Schutz der Arbeitnehmer bestimmt sind, sondern generell dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe dienen. Die Einhaltung der Sonntagsruhe kann die Landeskirche aufgrund einer speziellen Bestimmung des Artikels 139 der Weimarer Reichsverfassung einfordern. Diese Norm wird von Artikel 140 des Grundgesetzes ausdrücklich für weiterhin anwendbar erklärt. Dieses Recht der Kirche wird durch den Evangelischen Kirchenvertrag Sachsens von 1994 weiter konkretisiert. An diesem Vertrag muss sich auch die Landesdirektion festhalten lassen. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber nicht darüber entschieden, ob die Ausnahmegenehmigung von Sonntagsarbeit im konkreten Fall rechtmäßig gewesen ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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