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Das Verwaltungsgericht Dresden hat entschieden, dass die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens ein Recht darauf hat, an Verfahren der Landesdirektion Sachsen zur Genehmigung von Sonntagsarbeit in Callcentern beteiligt zu werden.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Landeskirche war durch Medienberichte darauf aufmerksam geworden, dass die Landesdirektion
Das Verwaltungsgerichts Dresden hat demgegenüber festgestellt, dass die Landesdirektion verpflichtet war, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche an solchen Verfahren zu beteiligen. Maßgeblich hierfür war, dass die Normen des Arbeitszeitgesetzes nicht nur zum Schutz der Arbeitnehmer bestimmt sind, sondern generell dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe dienen. Die Einhaltung der Sonntagsruhe kann die Landeskirche aufgrund einer speziellen Bestimmung des Artikels 139 der Weimarer Reichsverfassung einfordern. Diese Norm wird von Artikel 140 des Grundgesetzes ausdrücklich für weiterhin anwendbar erklärt. Dieses Recht der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online
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Dokument-Nr. 24238
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