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Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2014
2 L 362/14.DA -

Sonntagsöffnung von Ladengeschäften verstößt gegen den verfassungs­gerichtlich gebotenen Sonntagsschutz

Verwaltungsgericht Darmstadt gibt Eilanträgen von Verdi und Evangelischer Kirche statt

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat entschieden, dass die für Sonntag, den 30. März 2014, verfügten Sonntagsöffnung von Ladengeschäften, aus Anlass der Ausstellung: "Darmstadt Mobil - die Mobilitäts­aus­stellung" rechtswidrig ergangen ist.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass nicht hinreichend plausibel nachgewiesen sei, dass die geplante Mobilitätsausstellung auch ohne die geplante Sonntagsöffnung von Ladengeschäften in der Darmstädter Innenstadt einen erheblichen Besucherstrom auslösen werde. Es fehle das nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Lichte des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Sonntagsruhe, sowohl im Grundgesetz (Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV) als auch in der Hessischen Verfassung (Art. 31 Satz 2 und 3 sowie 53 HV) geforderte Eigengewicht der Veranstaltung welches an das gesetzliche Tatbestandsmerkmal "... aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen" in § 6 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG) anknüpfe.

Ladenöffnung mit verfassungsrechtlich gewährleistetem besonderen Schutz der Sonntagsruhe nicht vereinbar

Das Gericht vermisste diesbezüglich eine realistische Prognose des zu erwartenden Besucherandranges. Äußerungen des Veranstalters, des Vereins "Darmstadt Citymarketing e. V." legten den Schluss nahe, dass nicht die geplante "Mobilitätsausstellung" die Hauptsache sei, sondern dass es in der Hauptsache darum gehe, dem Einzelhandel einen umsatzstarken Verkaufssonntag zu bescheren. Dies sei mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten besonderen Schutz der Sonntagsruhe nicht vereinbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online

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