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Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat im Eilverfahren eine Entscheidung des Landkreises Offenbach bestätigt, in der einem sogenannten "Reichsbürger" die Waffenbesitzkarten (und damit seine Berechtigung zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen) entzogen wurden. Soweit dem Betroffenen darüber hinaus auch der Besitz erlaubnisfreier Waffen untersagt wurde, hatte sein Eilantrag Erfolg.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist als Sportschütze Inhaber zweier in den Jahren 1996 und 1997 ausgestellter Waffenbesitzkarten und besitzt sechs Schusswaffen. Im Jahr 2015 beantragte er einen Staatsangehörigkeitsausweis und gab bei der Antragstellung als Geburtsstaat "Königreich Preußen (Deutschland als Ganzes) und als Wohnsitzstaat "Großherzogtum Hessen (Deutschland als Ganzes)" an. Darüber hinaus gab er an, die Staatsangehörigkeit des Königreichs Sachsen zu besitzen.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2019 widerrief die Behörde nach entsprechender Anhörung die dem Antragssteller erteilten Waffenbesitzkarten und untersagte ihm darüber hinaus allgemein den Besitz von Waffen und Munition. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die im Rahmen der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises gemachten Angaben des Antragstellers erkennen ließen, dass dieser der sogenannten Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei, er damit die Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne und deren Rechtsordnung und Organe ablehne. Aufgrund dieser Zuordnung besitze er nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche
Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und suchte bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nach. Er trug vor, dass er keinerlei Sympathiebekundungen in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung erhebe und darüber hinaus auch weder ausdrücklich noch konkludent seine Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede stelle.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt lehnte den Antrag insoweit ab, als sich dieser auf den Entzug der Waffenbesitzkarten bezieht. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche waffenrechtliche
Soweit die Behörde darüber hinaus ein allgemeines Besitzverbot bezüglich erlaubnisfreier Waffen ausgesprochen habe, habe der Antrag hingegen Erfolg. Im Hinblick auf das erheblich reduzierte Gefährdungspotenzial solcher Waffen könnten die vorgenannten Grundsätze hierauf nicht angewandt werden. Damit überwiege insoweit das Interesse des Antragstellers, weiterhin im Besitz dieser Waffen bleiben zu können, gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren Entzug.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28530
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