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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, die den Widerruf einer Waffenbesitzkarte rechtfertigt, regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen in Bezug auf die "Reichsbürgerbewegung" hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt. Denn dies begründet Zweifel an der Rechtstreue und infolgedessen wird das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß - d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung - umgeht, in aller Regel zerstört.
Im zugrunde liegenden Fall widerrief die Waffenbehörde des zuständigen Landkreises die den Antragstellern erteilten Waffenbesitzkarten mit der Begründung, dass seien waffenrechtlich
Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück. Die in den Schreiben der Antragsteller zu Tage getretenen Überzeugungen und daraus abzuleitenden Grundhaltungen, die geradezu typischerweise wesentliche Elemente der "Reichsbürgerbewegung" enthielten, rechtfertigten die Prognose der waffenrechtlichen
Unabhängig von der Frage, ob die Antragsteller tatsächlich der "Reichsbürgerbewegung" im engeren Sinne zuzuordnen sein sollten oder hiervon losgelöst nur einen Teilbereich der dortigen Grundeinstellungen übernommen hätten, rechtfertigten die von beiden Antragstellern abgegebenen schriftlichen Äußerungen gegenüber Behörden und Gerichten die Prognose ihrer waffenrechtlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 26889
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