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Erkennt der Besitzer einer Waffenerlaubnis die Bundesrepublik Deutschland nicht an und ist er Mitglied entsprechender Vereinigungen, so begründet dies für sich genommen noch keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Die Waffenerlaubnis kann aber dann widerrufen werden, wenn zu erwarten ist, dass die politische Gesinnung gewaltsam durchgesetzt werden soll. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2011 erfuhr die Waffenbehörde, dass der Besitzer einer
Die Waffenbehörde widerrief dennoch im September 2013 die
Das Verwaltungsgericht Gera entschied zu Gunsten des Waffenbesitzers. Der
Eine politische Gesinnung allein begründe nicht die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, so das Verwaltungsgericht. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Gesinnung mit Hilfe von Waffengewalt durchgesetzt werden solle. Dies sei hier aber nicht ersichtlich gewesen. Es sei unklar geblieben, welche Ziele der Verband verfolge und mit welchen Mitteln diese erreicht werden sollen. Die Reichsbürgerbewegung wolle allein durch zivilen Ungehorsam ihre Ziele erreichen, wie etwa durch die Nichtanerkennung von Bescheiden, Nichtzahlung von Steuern oder das Verändern von Kfz-Kennzeichen. An der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ändere dies nichts. Zudem habe nicht außer Acht bleiben dürfen, dass sich der Waffenbesitzer inzwischen von der Bewegung distanziert habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Gera, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21834
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