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Die Aufnahme einer Lehrerin in die so genannte "Schwarze Liste" ist weder rechtlich zu beanstanden noch stellt es einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Lehrerin dar. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt in seiner Entscheidung bekannt gegeben.
Die Klage einer
Der
Die hiergegen vor dem hiesigen Verwaltungsgericht erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus, weder die Einrichtung einer solchen Liste noch die Aufnahme (Speicherung) der Daten der Klägerin in diese Liste sei rechtlich zu beanstanden. So habe der Beklagte hinreichende Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass sich die Klägerin nicht - wie von § 3 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) gefordert - zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekenne. Die Klägerin sei viele Jahre lang Mitglied in der Partei "Die Republikaner" und für diese Partei Mitglied des Kreistages des Schwalm-Eder-Kreises gewesen, was bereits Zweifel an ihrer
Die Aufnahme in die "Schwarze Liste" des Kultusministeriums stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin dar. So rechtfertige es der hochrangige Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung und die Gefahr, dass eine gegen diese Ordnung eingestellte
§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) lautet:
" Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen."
§ 34 Abs. 1 Hessisches Datenschutzgesetz lautet:
"Der Dienstherr oder Arbeitgeber darf Daten seiner Beschäftigten nur verarbeiten, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung innerdienstlicher, planerischer, organisatorischer, sozialer und personeller Maßnahmen erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ ra-online.
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Dokument-Nr. 12397
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