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Lehnt eine Rundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides ab, so provoziert sie damit die Erhebung eines Eilantrags durch den Betroffenen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Anstalt aufgrund interner Anweisungen keine Vollziehung vornimmt. Die Rundfunkanstalt hat daher die Verfahrenskosten eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu tragen, wenn das Verfahren für übereinstimmend erledigt erklärt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Bürger gegen einen Bescheid zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Nachdem die Rundfunkanstalt durch einen Widerspruchsbescheid dem Betroffenen mitteilte, dass die beantragte
Das Verwaltungsgericht Darmstadt entschied, dass die Rundfunkanstalt die
Soweit die Rundfunkanstalt anführte, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18527
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