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Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 09.07.2014
4 L 843/14.DA -

Rundfunkanstalt muss wegen provozierter Erhebung eines Eilantrags Verfahrenskosten tragen

Provozierte Erhebung eines Eilantrags wegen abgelehnter Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides

Lehnt eine Rundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides ab, so provoziert sie damit die Erhebung eines Eilantrags durch den Betroffenen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Anstalt aufgrund interner Anweisungen keine Vollziehung vornimmt. Die Rundfunkanstalt hat daher die Verfahrenskosten eines vorläufigen Rechts­schutz­verfahrens zu tragen, wenn das Verfahren für übereinstimmend erledigt erklärt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Bürger gegen einen Bescheid zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Nachdem die Rundfunkanstalt durch einen Widerspruchsbescheid dem Betroffenen mitteilte, dass die beantragte Aussetzung der Vollziehung des Bescheids abgelehnt wurde, erhob dieser einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt. Dadurch wollte er im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht erreichen. Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärten, musste das Gericht nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Die Rundfunkanstalt meinte der Bürger habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Denn die Erhebung des Eilantrags sei überflüssig gewesen, da die Rundfunkanstalt von sich aus den Beitragsbescheid nicht vollzieht, sobald eine Klage gegen einen Beitragsbescheid erhoben wird.

Provozierte Erhebung des Eilantrags begründete Kostentragungspflicht der Rundfunkanstalt

Das Verwaltungsgericht Darmstadt entschied, dass die Rundfunkanstalt die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Seiner Ansicht nach habe sie durch ihre Aussage im Widerspruchsbescheid die Erhebung eines Eilantrags durch den Bürger provoziert. Denn dadurch sei der Eindruck entstanden, der Bürger könne die Vollziehung des Bescheids nur durch eine Eilentscheidung des Gerichts herbeiführen.

Aussetzung von Mahnmaßnahmen durch Rundfunkanstalt im Fall einer Klage unerheblich

Soweit die Rundfunkanstalt anführte, dass der Eilantrag nicht notwendig gewesen sei, hielt das Verwaltungsgericht dies für unerheblich. Denn von der Aussetzung der Vollziehung durch die Rundfunkanstalt selbst habe der Bürger keine Kenntnis gehabt. Er habe damit angesichts der Aussage im Widerspruchsbescheid auch nicht rechnen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)

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