wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 24.01.2018
3 L 5117/DA -

Eilantrag zur Verhinderung des Verkaufs notwendiger Grundstücke zur Errichtung des Indoor-Hai-Aquariums "Shark-City" abgelehnt

Bürgerbegehren unzulässig

Das Verwaltungsgerichts Darmstadt hat den Antrag einer Mitunterzeichnerin eines Bürgerbegehrens zur Verhinderung des Verkaufs von Grundstücken zur Errichtung eines Haiaquariums ("Shark-City") in Pfungstadt abgelehnt. Der im Eilverfahren geltend gemachte Anspruch scheiterte bereits an der Unzulässigkeit des entsprechenden Bürgerbegehrens.

Im zugrunde liegenden Fall forderte eine Mitunterzeichnerin eines Bürgerbegehrens in einem Eilverfahren, dass es die Stadt Pfungstadt der Hessischen Landesgesellschaft mbH als Eigentümerin von Gewerbegrundstücken untersagt, diese Grundstücke an einen Aquariumsbetreiber zu veräußern, um auf den Grundstücken ein Haiaquarium ("Shark-City") zu errichten.

Antrag mangelt es an zutreffenden inhaltlichen Begründungen

Der Antrag scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt an der Unzulässigkeit des entsprechenden Bürgerbegehrens. Laut Verwaltungsgericht mangele es dem Antrag zum einen an einer zutreffenden inhaltlichen Begründung, zum anderen an einem entsprechenden Kostendeckungsvorschlag, was indessen jeweils zwingende gesetzliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens seien.

Titel des Bürgerbegehrens bereits unzutreffend

Die gesetzliche Pflicht zur Begründung eines Bürgerbegehrens diene dem Zweck, die Bürger über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren der Bürgerinitiative aufzuklären. Der Bürge müsse also wissen, über was er konkret abstimme. Vorliegend sei bereits die Überschrift des Bürgerbegehrens unzutreffend, in der für eine "Rückgängigmachung des Verkaufs des Gewerbegrundstücks zum Betrieb eines Indoor-Hai-Aquariums" die Rede sei, obwohl ein entsprechender Verkauf noch nicht stattgefunden habe. Zum anderen werde suggeriert, dass die Stadt Pfungstadt Eigentümerin der Grundstücke sei, was ebenfalls unzutreffend sei, weil die Grundstücke der zum Verfahren beigeladenen Hessischen Landesgesellschaft mbH gehörten.

Eigentümerbezeichnung ebenfalls nicht korrekt

Die gesetzliche Pflicht zur Formulierung eines Kostendeckungsvorschlags in einem Bürgerbegehren verfolge den Zweck, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen des vorgeschlagenen Bürgerbegehrens deutlich zu machen. Auch daran mangele es dem vorliegenden Bürgerbegehren. Die dort getroffene Aussage "durch den Verzicht auf den Verkauf entsteht der Stadt kein finanzieller Schaden, weil das Grundstück im Eigentum der Stadt verbleibt", sei - unabhängig von der falschen Eigentümerbezeichnung - auch inhaltlich unzutreffend, weil der Stadt Pfungstadt bei einer Verhinderung des Verkaufs der Grundstücke sowohl vertraglich vereinbarte Kosten für die weitere Vorhaltung der Grundstücke entstünden als auch voraussichtlich Einnahmen aus dem Verkauf sowie der zu erzielenden Gewerbesteuer im Falle des Betriebs des Haifischaquariums entgingen.

§ 8 b Abs. 3 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung lautet (auszugsweise):

"Es (das Bürgerbegehren, Anmerkung des Gerichts) muss die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sowie [...]"

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Darmstadt_3-L-5117DA_Eilantrag-zur-Verhinderung-des-Verkaufs-notwendiger-Grundstuecke-zur-Errichtung-des-Indoor-Hai-Aquariums-Shark-City-abgelehnt.news25447.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 25447 Dokument-Nr. 25447

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.