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Das Verwaltungsgerichts Darmstadt hat den Antrag einer Mitunterzeichnerin eines Bürgerbegehrens zur Verhinderung des Verkaufs von Grundstücken zur Errichtung eines Haiaquariums ("Shark-City") in Pfungstadt abgelehnt. Der im Eilverfahren geltend gemachte Anspruch scheiterte bereits an der Unzulässigkeit des entsprechenden Bürgerbegehrens.
Im zugrunde liegenden Fall forderte eine Mitunterzeichnerin eines Bürgerbegehrens in einem Eilverfahren, dass es die Stadt Pfungstadt der Hessischen Landesgesellschaft mbH als Eigentümerin von Gewerbegrundstücken untersagt, diese Grundstücke an einen Aquariumsbetreiber zu veräußern, um auf den Grundstücken ein Haiaquarium ("Shark-City") zu errichten.
Der Antrag scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt an der Unzulässigkeit des entsprechenden Bürgerbegehrens. Laut Verwaltungsgericht mangele es dem Antrag zum einen an einer zutreffenden inhaltlichen Begründung, zum anderen an einem entsprechenden Kostendeckungsvorschlag, was indessen jeweils zwingende gesetzliche
Die gesetzliche Pflicht zur Begründung eines Bürgerbegehrens diene dem Zweck, die Bürger über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren der Bürgerinitiative aufzuklären. Der Bürge müsse also wissen, über was er konkret abstimme. Vorliegend sei bereits die Überschrift des Bürgerbegehrens unzutreffend, in der für eine "Rückgängigmachung des Verkaufs des Gewerbegrundstücks zum Betrieb eines Indoor-Hai-Aquariums" die Rede sei, obwohl ein entsprechender Verkauf noch nicht stattgefunden habe. Zum anderen werde suggeriert, dass die Stadt Pfungstadt Eigentümerin der Grundstücke sei, was ebenfalls unzutreffend sei, weil die Grundstücke der zum Verfahren beigeladenen Hessischen Landesgesellschaft mbH gehörten.
Die gesetzliche Pflicht zur Formulierung eines Kostendeckungsvorschlags in einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online
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Dokument-Nr. 25447
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