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Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 10.03.2011
5 K 1919/09 -

VG Bremen: Privater Wettlokalbetreiber darf weiterhin Sportwetten anbieten

Verbot stellt unverhältnismäßigen Eingriff in europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit dar

Das Verwaltungsgericht Bremen hat der Klage eines privaten Wettlokalbetreibers stattgegeben und das Verbot zu Durchführung, Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Wetten, insbesondere Sportwetten wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit für rechtswidrig erklärt

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich mit seiner Klage gegen ein Verbot der Durchführung, Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Wetten, insbesondere Sportwetten.

Sportwettenmonopol der öffentlichen Hand dient nicht wie vorgesehen ausreichend der Bekämpfung der Spielsucht

Das Verwaltungsgericht Bremen hat das Verbot aufgehoben. In der mündlichen Urteilsbegründung wies der Kammervorsitzende auf folgende Erwägungen hin: Das Verbot sei rechtswidrig. Es stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit dar. Ein solcher Eingriff sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur gerechtfertigt, wenn das Sportwettenmonopol der öffentlichen Hand in seiner tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung hinreichend der Bekämpfung der Spielsucht diene. Die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols verfolge dieses Ziel aber bisher nicht in kohärenter und systematischer Weise. Dies zeige sich zum einen an der Ausweitung des suchtrelevanten Automatenspielbereichs und zum anderen an der Bewerbung staatlicher Lotterien. Das Gericht hat in dem Urteil die Berufung zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online

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