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Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat in 17 gleich gelagerten Fällen die Beschwerden von privaten Wettanbietern oder Vermittlern von Sportwetten gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg zurückgewiesen und entschieden, dass die Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter mit sofortiger Wirkung verboten werden darf.
Die Antragsteller betreiben in Hamburg private Annahmestellen für
Zur Begründung führt das Oberverwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, die ordnungsrechtliche Untersagung ungenehmigter Oddset-Wetten sei rechtmäßig, weil § 284 des Strafgesetzbuches unerlaubtes
Die Antragsteller könnten sich auch nicht mit Erfolg auf Europarecht stützen. Europarechtliche Vorschriften seien nicht verletzt. Der Europäische Gerichtshof habe die Zulässigkeit eines staatlichen Wettmonopols davon abhängig gemacht, dass die hiermit verbundenen Beschränkungen der im EG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erfolgen dürften, wie z.B. dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für überhöhte Ausgaben zum Spielen. Die nationalen Gerichte hätten dabei zu beurteilen, ob die von den Behörden auferlegten Beschränkungen geeignet seien, diese Ziele zu erreichen. Mit den strikten Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit bis Ende 2007 gemacht habe und den von der Behörde und Lotto Hamburg unternommenen Anstrengungen sei sicher gestellt, dass in Hamburg jedenfalls bis zum Ablauf der Übergangsfrist bereits jetzt das gesetzlich verankerte Sportwettenmonopol den europarechtlichen Anforderungen genüge.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 18.10.2006
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Dokument-Nr. 3219
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