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Das Verwaltungsgerichts Potsdam hat einer GmbH, die gewerblich ODDSET-Sportwetten eines britischen Wettanbieters vermittelt und der dies durch eine Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Potsdam untersagt worden ist, vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Danach kann die GmbH die Sportwetten ungeachtet der Ordnungsverfügung zunächst weiterhin vermitteln.
Die 3. Kammer hat ihre Eilentscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass nach überschlägiger Prüfung schwerwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestünden und dass auch eine Interessenabwägung im Übrigen zugunsten der GmbH ausfalle.
Im Zusammenhang mit der überschlägigen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung hat die 3. Kammer offen gelassen, ob das private Vermitteln der Sportwetten als strafbare Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 Strafgesetzbuch) anzusehen und damit nach deutschem Recht verboten ist. Denn jedenfalls verstoße ein entsprechendes Verbot gegen die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 und 49 des EG-Vertrages), weil das deutsche Recht - hier das Lotterie- und Sportwettengesetz des Landes Brandenburg - zu enge Regeln über die Erteilung von Glückspielerlaubnissen enthalte, nämlich ein staatliches Wettmonopol vorsehe, damit gewerbliche private Wettvermittlung gänzlich ausschließe und insoweit unverhältnismäßig sei.
Im Rahmen der Interessenabwägung im Übrigen hat die 3. Kammer unter anderem darauf abgestellt, dass die Ordnungsverfügung eine Tätigkeit untersage, die zuvor jahrelang hingenommen worden sei; es sei schwer vermittelbar, dass nunmehr Gefahren vorhanden sein sollten, die ein sofortiges Handeln erforderten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Potsdam vom 14.09.2006
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Dokument-Nr. 3065
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