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Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 19.07.2023
2 V 396/23 -

Lagerung einer geladenen Waffe auf Nachttisch begründet waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Schwerer Verstoß gegen Sorgfaltspflichten

Wird eine Waffe in geladenem Zustand auf dem Nachtisch gelagert, so begründet dies die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG. Denn darin liegt ein schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten. Dies hat das Verwaltungsgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Hausdurchsuchung bei einem der Volksverhetzung Verdächtigen im Januar 2022 in Bremen fand die Polizei im Schlafzimmer des Betroffenen einen geladenen SRS-Revolver auf dem Nachttisch. Die Waffenbehörde nahm dies zum Anlass dem Betroffenen die waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit zu entziehen. Dagegen beantragte der Betroffene Eilrechtsschutz. Er führte an, den Revolver erst dann geladen zu haben, als er wegen des Polizeieinsatzes verdächtige Geräusche gehört habe. Er sei von Einbrechern ausgegangen und habe den Revolver später auf den Nachttisch gelegt.

Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse

Das Verwaltungsgericht Bremen entschied gegen den Betroffenen. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei rechtmäßig. Wegen der Lagerung der geladenen Waffe auf dem Nachttisch sei der Betroffene nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG als absolut unzuverlässig anzusehen. Es bestehen keine Zweifel, dass die Aufbewahrung von Waffen in durchgeladenem Zustand grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition widerspreche. Die vom Betroffenen zur Verteidigung vorgebrachte Aussage wertete das Verwaltungsgericht als eine reine Schutzbehauptung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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